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Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind. Dazu hat am 19.03.2018 das OLG Hamm zu Az. 3 U 63/15, entschieden. Und zwar zum Fall eines Kindes, das mit Verzögerung und einer schweren Hirnschädigung entbunden wurde. Der Gynäkologe, so das OLG, sei mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro sei gerechtfertigt.

Was ist passiert?

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind – CTG Befund ergab Sauerstoffunterversorgung

Im November 2008 kam der Kläger aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt. Dafür nahm er den Beklagten, einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Mutter des Klägers ließ sich im Rahmen einer zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft vom Beklagten untersuchen und behandeln. In der Praxis des Beklagten wurde im November 2008 ein CTG erstellt, das einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund ergab.

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind – Verzögerte Reaktion

Aufgrund dessen hätte der Kläger schnellstmöglich entbunden werden müssen. Allerdings nahm der Beklagte das CTG erst nach ca. 50 min zur Kenntnis. Er führte daraufhin zur Überprüfung des pathologischen Befundes – was nicht zu beanstanden war – eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durch. Sodann veranlasste die Mutter, zunächst mit dem eigenen PKW nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und sodann eine Entbindungsklinik aufzusuchen.

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind – Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Nach umfangreicher, die Feststellungen des Landgerichts Münster, Urt. v. 12.03.2015 – 111 O 165/11 – ergänzender Beweisaufnahme, u.a. mit einem weiteren gynäkologischen Sachverständigengutachten, hat das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts abgeändert, der Schadensersatzklage des Kindes überwiegend stattgegeben und den Beklagten insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000 Euro verurteilt.

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes KindGrober Behandlungsfehler

Der Beklagte hat die Mutter des Klägers nach Auffassung des Oberlandesgerichts in der Gesamtschau grob fehlerhaft behandelt. Der Beklagte habe es versäumt, das CTG innerhalb von spätestens 15-20 min nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und auf eindeutige Pathologien zu sichten, wodurch von einer nicht fachgerechten Verzögerung von 30 min auszugehen sei. Er habe die Mutter aufgrund der Hochrisikokonstellation – stummes (silentes) CTG und im Doppler-Ultraschall erkennbarer umgekehrter Blutfluss (Reverse Flow) in der Nabelschnurarterie – zudem schnellstmöglich, ggf. mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine nahegelegene Entbindungsklinik einweisen müssen. Und sie nicht zunächst nach Hause entlassen dürfen, damit sie von dort aus selbst die Klinik aufsuche.

Der Beklagte habe es außerdem versäumt, der Mutter den Ernst der Lage und die Erforderlichkeit, schnellstmöglich ein Krankenhaus aufzusuchen, hinreichend zu verdeutlichen, wodurch es zu einem weiteren Zeitverlust von jedenfalls 15 min gekommen. Der Kläger sei aufgrund dieses grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens mit einer Verzögerung von jedenfalls 45 min entbunden worden. Dies sei für den bei ihm eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich geworden.

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes KindUmkehr der Beweislast

Aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung obliege nunmehr dem Beklagten Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre. Und zwar habe der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht. Der Kläger habe durch die Sauerstoffunterversorgung einen Hirnschaden erlitten, der mit schwersten Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeiten sowie seiner körperlichen Beweglichkeit einhergehe. Es sei dem Kläger für diese Schädigung -gehirngeschädigtes Kind – ein Schmerzensgeld (§ 253 BGB) in Höhe von 400.000 Euro zuzusprechen.

Gegen das Urteil  wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI ZR 178/18). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde dann aber vom BGH zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 03.05.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind. Dazu hat am 19.03.2018 das OLG Hamm zu Az. 3 U 63/15, entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei