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Am 20.11.2018 hat das OVG Magdeburg zu Az. 4 L 75/16 entschieden, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren muss.

Was ist passiert?

Kläger ist der Landesrechnungshof, der mit der Klage im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsführung des Landes die Einsichtnahme in Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung nach dem Investitionsprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 1995 bis 2014, Einzelfördermaßnahmen nach Krankenhausplan Teil C, durchsetzen will. Es handelt sich dabei um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der im Zeitraum zwischen 1995 und 2014 von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der Fördermaßnahmen obliegt einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der Krankenkassen zusammensetzt. Mit den Investitionszuschlägen wurden insgesamt Krankenhausinvestitionen i.H.v. über 550 Mio. Euro finanziert.

Der Berufung des Landesrechnungshofs gegen ein Urteil des VG Magdeburg vom 23.03.2016 – 9 A 340/13 MD – hat das OVG Magdeburg stattgegeben. Das OVG Magdeburg hat das Urteil der Vorinstanz, durch das die Klage abgewiesen worden war, geändert und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu verurteilt, dem Landesrechnungshof die begehrte Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

Was sagt das OVG Magdeburg dazu?

Es handelt sich bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts um Wirtschaftsführung des Landes i.S.v.   § 88 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt. Dies folge aus Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266). Danach sind die Investitionszuschläge Teil eines vom Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten Krankenhausinvestitionsprogramms. Es ändere nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum Landesvermögen, dass über die Verwendung der Mittel in Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheide. Die Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs folge darüber hinaus folge auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen könne. Der Landesrechnungshof müsse sich aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen zu finanzierenden Fördermaßnahmen auch nicht darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen Kommission geltend zu machen.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 11/2018 v. 20.11.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH