Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Dazu hat der BGH am 05.10.2016, Az. XII ZB 280/15, entschieden. Und zwar hat der BGH erstmalig nach der gesetzlichen Neuregelung zum Umgangsrecht des biologischen Vaters entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen.
Was ist passiert?
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Der Sachverhalt
Die Ende 2005 geborenen Zwillinge sind aus der Beziehung des aus Nigeria stammenden Antragstellers mit einer verheirateten Frau hervorgegangen. Bereits seit August 2005 lebt die Mutter wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen, darunter auch die im Jahr 1996, 1998 und 2000 geborenen, gemeinsamen Kinder der Eheleute. Seit der Geburt der Zwillinge begehrte der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Die bisherigen Verfahren
Der Antragsteller leitete im Januar 2006 das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das AG Baden-Baden, Familiengericht, mit Beschl. v. 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschl. v. 01.06.2015, Az. 20 UF 63/13, diese Entscheidung auf, weil ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.
Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21.12.2010 (20578/07 – FamRZ 2011, 269) fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Im März 2011 hat daraufhin der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung beantragt.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Dazu hat der BGH
Die Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der BGH auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Die Neuregelung
Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe – hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nummer 1 BGB erlangt habe, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene, so der BGH. Mit Wirkung vom 13.07.2013 sei diese Neuregelung in das BGB eingefügt worden. Grund hierfür war die vom EGMR zuvor u.a. auch in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Unzureichende Ermittlungen des OLG
Können rechtliche Eltern biologischem Vater Umgangsrecht versagen? Nach Auffassung des BGH beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf unzureichenden Ermittlungen. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert hätten, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht hätten, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen und die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört hätten. In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt sei, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686 a BGB begehre.
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater? Unterrichtung des KIndes bei entsprechender Reife
Bei entsprechender Reife sei das Kind vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Weigerten sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trage. Sei einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, seien zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 194/2016 v. 03.11.2016 und Juris das Rechtsportal
Kein Umgangsrecht für biologischen Vater?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/ausschluss-des-umgangsrechts-der-grosseltern-mit-enkelkind-moeglich/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-des-ehemaligen-liebhabers-nach-seitensprung/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/trennungskinder-zu-weihnachten-und-anderen-feiertagen/ und https://raheinemann.de/begleiteter-umgang-im-sinne-des-kinderwohls/ und https://raheinemann.de/wechselmodell-nur-bei-guter-kooperation-der-eltern/und https://raheinemann.de/ordnungsgeld-wegen-verstoss-gegen-umgangsvereinbarung/