Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 21.05.2015 – 2-06 O 203/15 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die drei verschiedene Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, wettbewerbswidrig ist, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann. Online-Händler, die eine solche Widerrufsbelehrung verwenden, können daher abgemahnt werden!
Gegenstand des Verfahrens war die von IKEA Deutschland wie folgt verwendete Widerrufsbelehrung:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,
c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;“
Das LG Frankfurt hat in der Verwendung der Widerrufsbelehrung in dieser Form einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm 4 Nr. 11 UWG gesehen.
Interessanterweise hat IKEA seine Widerrufsbelehrung mittlerweile abgeändert. Die unterschiedlichen Möglichkeiten sind nunmehr mit dem Wort „oder“ verknüpft.
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