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Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte verpflichtet? Dazu hat das OLG Hamm am 14.07.2017, 26 U 117/16, I-26 U 117/16, entschieden. Und zwar hat ein ehemaliger Patient keinen pauschalen Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Namen und Privatadressen sämtlicher behandelnder Ärzte gegenüber einem Krankenhaus. Vielmehr muss er hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegen, welches der Anspruchsteller entsprechend darzulegen hat, so das OLG Hamm.

Was ist passiert?

Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte verpflichtet?

Im Jahr 2012 befand sich die 1984 geborene Klägerin mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft. Diese unterhält u.a. ein Krankenhaus in Herne. Die Klägerin wurde in diesem Krankenhaus von Februar 2012 bis Juli 2012 stationär behandelt. Insbesondere wurde er dort mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Die Klägerin verlangte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Und zwar nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte.

Die Beklagte stellte der Klägerin vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Behandlungsunterlagen zur Verfügung. Allerdings ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen. Die Klägerin hatte beim LG Bochum neben ihrer Auskunftsklage 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (anhängig beim LG Bochum, Az. 6 O 19/16), Der Arzthaftungsprozess befindet sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme.


Das LG Bochum, Urt. v. 27.07.2016 – 6 O 9/16 – hatte die Klage abgewiesen. Die Beklage sei nicht zur Mitteilung der vollständigen Namen und Anschriften der in der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte verpflichtet.

Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte verpflichtet? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts wurde vom OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG hat entschieden, dass der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zusteht.

Nur bei berechtigtem Interesse

Nur dann könne ein Patient von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte im vorliegenden Fall verpflichtet?

Er habe dagegen ohne weiteres keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Die Klägerin verlange im vorliegenden Fall pauschal generelle Auskünfte. Sie habe auf diese keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Die Klägerin könne sich darüber hinaus aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 14.08.2017 und Juris das Rechtsportal

Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte verpflichtet?

Dazu siehe auch: OLG Frankfurt, 23. September 2004, 8 U 67/04, VersR 2006, 81 und https://raheinemann.de/arzt-wegen-unterlassener-risikoaufklaerung-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-bei-kuenstlicher-befruchtung-mit-falschem-sperma/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Krankenhaus zur Mitteilung der Kontaktdaten seiner Ärzte verpflichtet? Dazu hat das OLG Hamm am 14.07.2017, 26 U 117/16, I-26 U 117/16, entschieden.