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Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Dortmund am 29.10.2013, S 25 R 2232/12, entschieden. Und zwar stellt die Tätigkeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhaus trotz Vereinbarung von freiberuflicher Honorartätigkeit, eine abhängige Beschäftigung dar, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt, so das SG.  

Was ist passiert?

Im Fall hatte eine Fachkrankenpflegerin aus Bochum mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45 Euro vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest.  

Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Dortmund:

Die Entscheidung

Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte vor dem SG Dortmund keinen Erfolg.

Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Abhängige Beschäftigung

Und zwar liegt nach Auffassung des Sozialgerichts nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine abhängige Beschäftigung vor.

Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums

Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet. Soweit der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.  

Das Urteil ist rechtskräftig.  

Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Was lernen wir daraus?

Vor Beschäftigung „freier Mitarbeiter“ empfiehlt es sich in jedem Fall, ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten. Nur so kann Sicherheit darüber erlangt werden, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine „freie Mitarbeit“ oder ein „sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis“ handelt.

Ansonsten besteht das Risiko, dass im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen der Fall aufgegriffen wird und der geprüfte Betrieb bei Feststellung einer Sozialversicherungspflicht bis zu 4 Jahre rückwirkend auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen wird. Wenn mehrere Mitarbeiter betroffen sind, kann dies schnell existentielle Bedeutung erlangen.

Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/notarzt-als-freier-mitarbeiter-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Dortmund am 29.10.2013, S 25 R 2232/12, entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Krankenpflege im Universitätsklinikum sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Dortmund am 29.10.2013, S 25 R 2232/12, entschieden.