Nutzer von Online-Dating-Portals sind nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 09. Oktober 2014 – 29 U 857/14 besser vor unfairen Kündigungsklauseln geschützt. Dem Urteil zufolge muss die Kündigung eines Online-Dating-Clubs auch per E-Mail möglich sein. Regelungen, die darüber hinausgehende Anforderungen an Form und/oder Inhalt der Kündigung stellen, sind unwirksam.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Be Beauty GmbH verklagt, weil nach seiner Auffassung die Kündigung bei edates.de unangemessen erschwert worden war. Dem war auch schon das Landgericht München in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 – 12 O 18571/13 gefolgt. Die dagegen von der Be Beauty GmbH eingelgte Berufung hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 09. Oktober 2014 – 29 U 857/14 zurückgewiesen.
Die Bedingungen der Fa. Be Beauty GmbH verlangten für eine wirksame Kündigung die Schriftform. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Die Erklärung musste darüber hinaus zahlreiche weitere Angaben enthalten wie Benutzername, Kundennummer, Transaktionsnummer oder Vorgangsnummer.
Wenn Verbraucher zum Beispiel die Verlängerung einer Test-Mitgliedschaft beim Online-Portal verhindern wollten, hatten sie zunächst per Schriftform zu kündigen. Nach dem Wortlaut der Regelung reichte es nicht aus, den Namen und Benutzernamen mitzuteilen. Vielmehr mussten sie weitere persönliche Angaben machen, um wirksam kündigen zu können.
Das Landgericht München hatte die Regelung in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 – 12 O 18571/13 bereits deswegen für rechtswidrig erklärt, weil sie übersteigerte Formerfordernisse beinhalte.
Dies bestätigte das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 09. Oktober 2014 – 29 U 857/14.
Der gesamte Vertrag wird im Internet abgeschlossen und durchgeführt. Ein Account und ein Passwort als Zuordnungsmerkmal reichten hierfür aus. Das Unternehmen sah allein für die Kündigungserklärung eine Schriftform vor. Ohne die beanstandete Klausel hätten sich die Verbraucher auch per E-Mail oder mündlich vom Vertrag lösen können, so die Richter. Zudem werde der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beeinflusst, da die Erklärung per E-Mail schneller zugehe als per Brief. Diese Klausel sei daher ebenfalls unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung des Vertragstyps die Abgabe der Kündigungserklärung erschwere und damit die Verbraucher unangemessen benachteilige.
(Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 09. Okotber 2014)