Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern? Und zwar will der Bundesrat die von der Bundesregierung geplante Frist für die Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter verlängern.
Welcher Ansicht sind die Länder?
Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern?
Nach Ansicht der Länder sollen Väter, denen vermeintliche Kinder untergeschoben wurden, sechs Jahre Zeit haben, um Unterhaltszahlungen gegenüber dem leiblichen Vater durchzusetzen. Die Länder halten die derzeit vorgesehenen zwei Jahre für zu kurz. Sie führten insbesondere dann zu unangemessenen Ergebnissen, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters zurückhalte. Der Bundesrat regt darüber hinaus an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Frage der Anwendbarkeit des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltsansprüche zu klären.
Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern? Dazu weitere geplante Änderungen:
Die Länder tragen den von der Bundesregierung geplanten Auskunftsanspruch für Scheinväter auf Nennung des leiblichen Vaters ohne Änderungsvorschläge mit. Danach müssen Mütter auf Verlangen des Scheinvaters künftig ihre Sexualpartner in einem fraglichen Empfängniszeitraum benennen. Der Gesetzentwurf gibt der Mutter nur bei schwerwiegenden Gründen gegen die Benennung des leiblichen Vaters das Recht, diesen zu verschweigen. Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des BVerfG vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass eine Pflicht zur Benennung des eigentlichen Erzeugers einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Darüber hinaus bestimmt der Gesetzentwurf, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, mit Volljährigkeit wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Auch dieser Anspruch ist zeitlich begrenzt: Das Kind muss innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe die Rückbenennung verlangen.
Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern? Wie geht es weiter
Die am 14.10.2016 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung, die sich innerhalb von sechs Wochen dazu äußern kann. Anschließend befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf.
Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern? Was sagt der BGH dazu?
In seinem Beschluss vim 22.03.2017, Az. XII ZB 56/16, entschied der BGH, dass der Anspruch auf Scheinvaterregress der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt.
Quellen: Pressemitteilung des BR v. 14.10.2016 und Juris das Rechtsportal
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