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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09. März 2016 – 12 O 151/15 dem Betreiber einer Webseite die Nutzung des Page-Plugins von Facebook untersagt. Das Urteil betrifft zwar nicht den Like-Button. Hält man sich jedoch die Begründung des Gerichts, wonach die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Nutzer zu Werbezwecken ohne Vorabhinweis rechtswidrig ist, vor Augen, dann ist auch die Nutzung des Like-Buttons rechtswidrig.

Zur Begründung seines Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Nutzung des Plugins „Gefällt mir“ auf einer Webseite, ohne dass der Betreiber die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, unlauter ist im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG. Die Datenübermittlung seiner ferner nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt, da sie für das Funktionieren und den Betrieb der Webseite nicht erforderlich ist.

Die Datennutzung kann sich auch nicht auf eine Einwilligung aller Besucher der Seite der Beklagten stützen. Es fehle an der dazu nötigen „vorherigen Unterrichtung“.

Setzen Sie als Betreiber einer Webseite Social-Plugins von Facebook – oder auch von anderen Diensten – ein, sollten Sie zumindest die so genannte 2-Klick-Lösung einsetzen.  Bei diesem System wird zunächst nur eine funktionslose Grafik der Social-Plugins eingeblendet. Steuert ein Nutzer die Grafik an, wird er darauf hingewiesen, dass mit dem zweiten Klick die eigentlichen Plugins geladen werden.

Dies entspricht zumindest insoweit den vom Gericht aufgestellten Anforderungen, wie ein Vorab-Hinweis an den Nutzer erfolgt. Dennoch verbleibt auch dabei ein gewisses Risiko. Die datenschutzrechtliche Einwilligung setzt nach § 13 Abs. 2 TMG deren Protokollierung voraus. Eine Protokollierung erfolgt jedoch nicht.