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LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 23 S 66/12

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 – 23 S 66/12 zur Höhe des Schadensersatzes bei der unerlaubten Verwendung von Fotos in einer privaten eBay-Auktion entschieden.

Danach kann in solchen Fällen bei der Bemessung der Schadenshöhe, d. h. bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Vergütung, nicht auf die Honorarempfhelungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgegriffen werden.

Dies begründet das Gericht damit, dass die MFM-Empfehlungen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurückgehen. Ziel der Erhebung sei, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die Empfehlungen beruhten also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben sie hingegen nicht wieder. Deshalb können sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung dienen.

Für die unerlaubte Verwendung eines Fotos in einer Privatauktion bei eBay hält das LG Düsseldorf eine Lizenzgebühr von 20,00 € pro Lichtbild als angemessen. Dazu verweist das Gericht auch auf die Urteile des
– LG Düsseldorf vom 30. Mai 2012 – 23 S 254/11 (Lichtbilder, die im Rahmen einer Online-Versteigerung mit einem erzielbaren Preis von 649,00 € bis 699,00 € verwendet wurden)
OLG Brandenburg vom 03. Februar 2009 – 6 U 58/08 (ein Foto, das bei einer Internetversteigerung eines gebrauchten GPS-Empfängers zum Einsatz kam, wobei ein Preis von 72,00 € erzielt wurde) und
OLG Braunschweig vom 08. Februar 2012 – 2 U 7/11 (mehrere Fotos, die für die Versteigerung eines neuwertigen Monitors zu einem Preis von 369,00 € eingesetzt wurden).
(LHW)