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Am 13.11.2017 hat das LG Hannover zu Az. 1 O 189/17 im Zusammenhang mit dem Streit um die Übernahme des Fußball-Bundesligisten Hannover 96 durch Vereinspräsident Martin Kind einen Antrag der klubinternen Opposition gegen Erteilung einer Ausnahmeregelung von der „50+1“-Regel abgelehnt.

Was ist passiert?

Damit kann Hannover 96-Chef Martin Kind die von ihm initiierte Übernahme von Hannover 96 weiter ohne einstweilige Verfügung verfolgen. Aufgrund seines 20-jährigen Engagements hatte der Hörgeräte-Unternehmer Kind Ende August 2017 bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) beantragt, eine Ausnahmeregelung für Hannover 96 zu genehmigen, so dass eine Mehrheitsübernahme zulässig ist. Die Entscheidung der DFL steht noch aus. Die Mehrheitsverhältnisse des Vereins an der Profiabteilung werden bestimmt durch die „50+1“-Regel.

Ralf Nestler will als Mitglied des 96-Aufsichtsrates erreichen, dass der Verein seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1“-Regel bei der DLF zurücknimmt. Der Verein soll außerdem seine Anteile an der Hannover 96 Management GmbH nicht für unter 10 Mio. Euro verkaufen dürfen.

Was sagt das LG Hannover dazu?

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das LG Hannover abgelehnt.

Ralf Nestler hat nach Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch gegen den Verein, dessen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der DFL von der sog. „50+1“-Regelung von einem zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig zu machen. Für diesen Beschluss sei nach der Satzung des Vereins der Vorstand allein mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, über den Verkauf von Geschäftsanteilen und das Stellen eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Es habe einer Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht bedurft.

Dass der Marktwert der Geschäftsanteile mindestens 10 Mio. Euro betrage und sich daher der Verkauf zu einem Preis von 12.750 Euro als treuwidrig darstelle sei auch nicht hinreichend dargelegt. Auch sei das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten über den Marktwert der Gesellschaftsanteile der Management GmbH nicht hinreichend nachvollziehbar. Dabei sei noch nicht einmal der Umstand berücksichtigt worden, dass eine Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich kein Vermögensrecht darstelle und es dem Antragsteller bereits deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Gutachten bescheinige der Gesellschaft zwar einen hohen Wert. Allerdings sei Ausgangspunkt der Beurteilung die von dem Antragsteller vorgegebene Prämisse gewesen, der Preis sei maßgeblich danach zu ermitteln, welchen subjektiven wirtschaftlichen Wert der Antragsgegner den

Kontrollrechten über die Hannover 96 KGaA beizumessen habe. Dabei berücksichtige das Gutachten nicht hinreichend objektivierbare Maßstäbe, insbesondere nicht die besondere Konstruktion, die von einem üblichen Firmengeflecht abweiche. Als gemeinnütziger Verein könne der Antragsgegner keine Geschäftsanteile mit dem Ziel von Gewinnmaximierung halten, vielmehr seien deshalb schon vor Jahren sämtliche Bereiche des Profifußballes ausgegliedert worden. Für einen Kaufpreis sei außerdem auch die „Nachfrage“ entscheidend, und es sei nicht hinreichend dargelegt, dass irgendjemand einen Preis von mindestens 10 Mio. Euro für die Anteile bieten würde.

Nun hat der Antragsteller die Möglichkeit, den ablehnenden Beschluss des LG Hannover mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Dann entscheidet das OLG Celle, wenn das Landgericht nicht der Beschwerde zuvor stattgibt.

  

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover Nr. 44/2017 v. 13.11.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH