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LG Magdeburg, Urt. v. 17. März 2010 – 7 O 2274/09

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. März 2010 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3.000 € zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.

Der beklagte Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u.a.) angeboten zu haben.

Konkret ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn der Beklagte „online“ war, sich die Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3 Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.

Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Obwohl die Beklagten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet haben, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen, müssen sie nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 € zahlen. Bei 132 Musiktiteln sind dies rund 22 € pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.

(Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg Nr.: 018/10)

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