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Ihr Rechtsanwalt für Internetrecht in Magdeburg

Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 12. November 2014 – 7 S 221/14 in zweiter Instanz entschieden, dass derjenige, der unerlaubt eine Produktabbildung zu gewerblichen Zwecken verwendet, neben der Unterlassung dessen auch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 150,00 verpflichtet ist. Außerdem hat der Rechtsverletzer Abmahnkosten in Höhe von € 345,50 zu zahlen.

Was war passiert?

Der Betreiber eines Online-Shops hatte unerlaubt eine von einem Wettbewerber erstellte und von diesem in seinem Online-Shop verwendete Produktabbildung kopiert und zur Bebilderung seiner Angebote genutzt. Deswegen war er abgemahnt worden. Da er darauf nicht reagierte, erhob der Wettbewerber Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten. Die Höhe des Schadensersatzes wollte der Kläger nach den so genannten MFM-Tabellen berechnet wissen. Danach ergab sich ein Betrag in Höhe von € 450,00. Die Abmahnkosten sollten auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von € 3.000,00 erstattet werden.

Was sagt das Gericht dazu?

Das Gericht hat die Ansprüche im Wesentlichen für begründet erachtet. Neben der Unterlassung der künftigen Verwendung sei auch Schadensersatz zu zahlen. Auch die Abmahnkosten seien zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch sei allerdings auf € 150,00 beschränkt.

Da der Kläger und Rechteinhaber nicht als Berufsfotograf tätig sei, könne jedoch nicht ohne Weiteres auf die MFM-Tabellen zurückgegriffen werden. Der Kläger mache Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzkosten geltend. In solchen Fällen gelte als eine Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sachlage gekannt hätten. Diesen Betrag schätze die Kammer – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG München vom 05.12.2013 – 6 U 1447/13 – auf € 100,00. Hinzu komme ein Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung. Diesen halte das Gericht in Höhe von 50 % für angemessen. Es ergebe sich als ein Hinzurechnungsbetrag von € 50,00 und damit eine Gesamtsumme von € 150,00.

Was lernen wir daraus?

Bilderklau lohnt sich nicht. Zwar konnte der Rechteinhaber sich mit seiner Klage nicht vollständig durchsetzen und trägt daher auch einen Teil der Verfahrenskosten. Für den unerlaubten Nutzer ist die Sache aber weit teuer geworden als wenn er zuvor um eine Lizenz gebeten hätte. Was die Höhe der dem Kläger zuerkannten Beträge betrifft, liegt das Urteil auf der Linie der aktuellen überwiegenden Rechtsprechung.

LG Magdeburg, Urteil vom 12.11.2014 - 7 S 221/14