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LG München I, Urteil vom 14. Februar 2013 – 12 O 16908/12

Nach einer Entscheidung der 12 . Zivilkammer des LG München I vom 14.02.2013 – 12 O 16908/12 sind Klauseln in Mobilfunk-Prepaid-Verträgen, die besagen, dass ein Kunde einen entstandenen Negativsaldo unverzüglich auszugleichen hat, unwirksam.

Der Fall:
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begehrt Unterlassung einer entsprechenden Klausel in den Prepaid-Verträgen eines Mobilfunkanbieters.
Zu einem Minusstand auf einem Prepaid-Konto kann es vor allem bei kleineren Anbietern ohne eigenes Mobilfunknetz kommen. Sie erhalten die Daten der Netzbetreiber zum Guthabenkonto verhältnismäßig spät.

Die Entscheidung:
Das LG gab der Klage statt.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Klauseln. Diese halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.

Nach Ansicht des Gerichts widersprechen derartige Klauseln dem Zweck eines Prepaid-Vertrages. Bei dessen Abschluss gehe der Kunde davon aus, dass ihm gerade keine unvorhergesehenen Kosten entstehen. Deshalb verstoßen die  Klauseln gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam.

Der beklagte Mobilfunkanbieter habe durch technische Vorrichtungen dafür zu sorgen, dass kein Negativsaldo entstehen kann bzw. der Verbraucher nicht mit einem solchen belastet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Folgen für die Praxis:
Kunden, die mit Ausgleichsforderungen ihres Mobilfunkunternehmens wegen eines Negativsaldos unter Berufung auf entsprechende AGB konfrontiert werden, müssen nach dieser Entscheidung nicht bezahlen. Der Negativsaldo geht zu Lasten des Anbieters.

In der Klage gegen einen weiteren Mobilfunkanbieter gab das Landgericht Frankfurt am Main der Klage der Verbraucherzentrale ebenfalls statt.
(LHW)