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Am 21.09.2017, Az. L 16 KR 284/17, hat das LSG Celle-Bremen entschieden, dass es für die Behandlung einer Borreliose nicht erforderlich ist zu Ärzten in die Türkei zu reisen.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann, wurde vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen. Er reiste kurz vor Weihnachten 2014 in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Er legte nach seiner Rückkehr im Januar 2015 bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860 Euro) zur Erstattung vor. Die Krankenkasse lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Der Kläger habe außerdem keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt. Der Kläger brachte hiergegen vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Er sei erst durch die Behandlung in der Türkei halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie z.B. Fahrt- und Flugkosten.

Die Klage wurde vom SG Oldenburg mit Urteil v. 19.04.2017 – S 62 KR 368/15 – abgewiesen.

Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat das LSG Celle-Bremen  zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung ist nach Auffassung des Landessozialgerichts grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar sind oder für Notfälle. In Deutschland könne eine Borreliose jedoch gut behandelt werden. Auch sei der Kläger keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Einen Anspruch auf Kostenerstattung könne Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung nicht auslösen. Auch liege ein medizinischer Notfall bei einer geplanten Behandlung nicht vor. Auch hat das Gericht die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse nicht – wie der Kläger meint – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

  

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 16/2017 v. 09.10.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH