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LSG Hessen, Urt. v. 15. März 2011 – L 3 U 64/06

Bei einer Dienstreise besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich ein Unfall hingegen bei einem Fußballspiel im Rahmen der Dienstreise, so handelt es sich in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.

Dies hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 15. März 2011 – L 3 U 64/06 entschieden.

Ein Baumarktleiter aus dem Landkreis Kassel verletzte sich bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Hiergegen klagte der 49-Jährige mit der Begründung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Zudem sei es ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht.

Der Kläger habe sich zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt. Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs „rund um die Uhr“. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls – so die Richter – läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.

(Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen Nr. 21/11)