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Am 23.11.2016 hat das LSG Stuttgart in einem dortigen Rechtsstreit entschieden, dass die betroffene  zahnärztliche Tätigkeit aufgrund der Konstellation in dem Gesellschaftsvertrag über eine zahnärztliche gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Was ist passiert?

Gemeinsam mit einer Kollegin praktizierte ein Zahnarzt in einer Praxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. U.a. legte dieser fest, dass die Ärztin 30% ihrer Honorare erhielt und ihr Partner den übrigen Überschuss aus den Einnahmen, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu gehörten u.a. die Miete, der Unterhalt der Praxis – die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt – und die Personalkosten. Weiterhin legten die beiden Vertragspartner fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien. Der zuständige Sozialversicherungsträger forderte den Arzt im Rahmen einer Betriebsprüfung dennoch auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.

Vor dem SG Freiburg ist die Klage des Arztes ohne Erfolg geblieben. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Was sagt das LSG Stuttgart dazu?

Das LSG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht vertritt die Auffassung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Einzelnen führt das LSG zur Begründung insbesondere folgendes an: Die Zahnärztin trage kein wirtschaftliches Risiko und auch sei nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.

Hingewiesen hat das LSG Stuttgart auch darauf, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach-)Weisungen erhalte. Darin zeige sich die Freiheit des selbstständigen Unternehmers jedoch nicht.

 

Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 01/2017 v. 06.03.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH