Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das LSG Stuttgart am 23.11.2016, L 5 R 1176/15, entschieden. Und zwar unterliege die betroffene zahnärztliche Tätigkeit aufgrund der in dem dortigen Rechtsstreit voriegenden Konstellation in dem Gesellschaftsvertrag über eine zahnärztliche gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis der Sozialversicherungspflicht, so das LSG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis sozialversicherungspflichtig? Zu dieser Frage hatte das LSG Stuttgart über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Gemeinsam mit einer Kollegin praktizierte ein Zahnarzt in einer Praxis. Und zwar hatten die beiden Ärzte hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. Darin war unter anderem geregelt, dass die Ärztin 30% ihrer Honorare erhielt und ihr Partner den übrigen Überschuss aus den Einnahmen, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu gehörten u.a. die Miete, der Unterhalt der Praxis – die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt – und die Personalkosten. Weiterhin legten die beiden Vertragspartner fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien. Dennoch forderte der zuständige Sozialversicherungsträger den Arzt im Rahmen einer Betriebsprüfung auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.
Die Vorinstanz
Vor dem SG Freiburg ist die Klage des Arztes ohne Erfolg geblieben. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein.
Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis sozialversicherungspflichtig? Dazu das LSG Stuttgart
Das LSG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Berufung sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Und zwar würden sie auf § 28p Abs. 1 SGB IV beruhen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere habe die Beklagte zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zahnarztpraxis des Klägers während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt hat.
Und zwar trage die Zahnärztin kein wirtschaftliches Risiko und sei auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt, so das LSG. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.
Auch hat das LSG Stuttgart darauf hingewiesen, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach-)Weisungen erhalte. Darin zeige sich die Freiheit des selbstständigen Unternehmers jedoch nicht.
Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 01/2017 v. 06.03.2017 und Juris das Rechtsportal
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