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Die Bundesregierung hat am 30. November 2010 einen Gesetzentwurf zu Fragen des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften beschlossen. Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften wird verbessert. Bestehende Widerrufsrechte sollen wirklich genutzt werden können: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig keinen Wertersatz mehr leisten, wenn sie die Ware lediglich prüfen und den Vertrag dann widerrufen.

In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich nicht dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist. Darauf weist auch der Europäische Gerichtshof hin.“

Zum Hintergrund:

Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen wie zum Beispiel Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Hierdurch wird gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung wie dem Tragen teuerer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass kann der Unternehmer jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Hierdurch werden übermäßige Belastungen der Wirtschaft vermieden und der Fernabsatz insgesamt gestärkt.

Der Gesetzentwurf kommt einer Forderung des Euopäischen Gerichtshofs nach. Dieser hatte am 3. September 2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Europäische Gerichtshof aber in den Fällen für möglich gehalten, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 30. November 2010)