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BGH, I ZR 169/12 (BearShare)

Der BGH wird am 08. Januar 2013 – hoffentlich – die Frage klären, wie weit die Haftung eines Internetanschlussinhabers bei familiärem Internetanschluss geht und insbesondere ob und inwieweit etwaige anlasslose Belehrungs-, Aufklärungs-, Instruktions- und/oder Untersagungspflichten gegenüber volljährigen Familienangehörigen bestehen. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte in der Vorinstanz lebensalltägliche Situation, dass „der Beklagte seinen Internetanschluss seinem zwanzigjährigen Stiefsohn zur ungestörten Nutzung auf einem in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt hat“, zum Anlass genommen, wegen unzureichender Instruktion des Zwanzigjährigen eine Störerhaftung des Familien(Stief)vaters für Filesharing-Aktivitäten zu bejahen.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
(LHW)