Herausgegeben am 30.08.2011
Inhalt
- Chefarzt wegen Bestechlichkeit und Betruges verurteilt
- Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein
- Arbeitspflicht für geschiedene Alleinerziehende
- Euroweb: Nach Kündigung kein Werklohnanspruch, wenn erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht konkret dargelegt werden
Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
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Chefarzt wegen Bestechlichkeit und Betruges verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10 die Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges bestätigt. Der Mediziner hatte von 30 Patienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, „Spenden“ gefordert. Im Gegenzug hatte er versprochen, sie persönlich zu behandeln. Dabei setzte er zum Teil Patienten auch dadurch unter Druck, dass er Operationen wahrheitswidrig als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €.
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Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein
Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 17. Mai 2011 – VII R 47/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Mitglied des Vorstands einer Bank nicht als Steuerberater bestellt werden darf. Die Vorstandstätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar.
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Arbeitspflicht für geschiedene Alleinerziehende Geschiedene Alleinerziehende sind mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zur Vollzeitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vortragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des 3. Lebensjahres entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09 entschieden.
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Euroweb: Nach Kündigung kein Werklohnanspruch, wenn erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht konkret dargelegt werden
Ein „Internet-System-Vertrag Premium Plus CMS“ mit der Euroweb Internet GmbH ist ein Werkvertrag, den der Besteller jederzeit frei gemäß § 649 S. 1 BGB kündigen kann. Im Fall der Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB nur dann zu, wenn er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen auf den Einzelfall bezogen darlegt und bezüglich letzterer die konkret ersparten Aufwendungen gegenüberstellt. Der Unternehmer muss konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vortragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28. Juli 2011 im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2011 – VII ZR 133/10 entschieden.
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