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Inhalt

  • Bundesregierung will Anlegerschutz auf „Grauem Kapitalmarkt“ verbessern
  • AG Hannover: Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verlust von Zahnprothese im Krankenhaus
  • SG München: Krankenkassen dürfen gegenüber Krankenhäusern nicht mit strittigen Rückforderungen aufrechnen
  • SG Dortmund: Krankenpflege im Universitätsklinikum keine selbständige Honorartätigkeit
  • OLG Hamm: Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters
  • Bundesregierung: Frist für DDR-Heimkinderfonds endet am 30.09.2014
  • BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter „Abo-Fallen“ im Internet

Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Bundesregierung will Anlegerschutz auf „Grauem Kapitalmarkt“ verbessern
Details hierzu hat die Bundesregierung aber vorerst nicht genannt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen zu den teils dramatischen Folgen der Prokon-Pleite für Inhaber von Genussrechten heißt es lediglich: „Ziel ist ein angemessener Schutz der Privatanleger, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung der Anleger angestrebt wird.“ Nach Angaben der Regierung wird etwa geprüft, ob zusätzliche Auflagen für Prospekte ratsam sind, die für solche Vermögensanlagen werben.
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AG Hannover: Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verlust von Zahnprothese im Krankenhaus Das AG Hannover hat mit Urteil vom 18.03.2014 – 556 C 11841/13, entschieden, dass ein Patient, dem bei einer Verlegung innerhalb eines Krankenhauses der Zahnersatz abhanden gekommen war, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat. Eine Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel der Patienten zu achten bestehe für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen. Weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.
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SG München: Krankenkassen dürfen gegenüber Krankenhäusern nicht mit strittigen Rückforderungen aufrechnen Krankenkassen dürfen gegen Entgeltforderungen von Krankenhäusern für die Behandlung ihrer Versicherten nicht mit strittigen Rückforderungen gegenüber Krankenhäusern aufrechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) München mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2014 – S 29 KR 1410/12 entschieden. Gegen die Gerichtsbescheide wurde dem Vernehmen nach Berufung eingelegt. Sie sind damit nicht rechtskräftig.
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SG Dortmund: Krankenpflege im Universitätsklinikum keine selbständige Honorartätigkeit Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Urteil vom 29.10.2013 – S 25 R 2232/12 entschieden, dass die Tätigkeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhaus trotz Vereinbarung von freiberuflicher Honorartätigkeit eine abhängige Beschäftigung darstellt, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
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OLG Hamm: Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 19.11.2013, Az.: 2 WF 190/13, im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens entschieden, dass wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, dem Kind auch dann Unterhalt schuldet, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
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Bundesregierung: Frist für DDR-Heimkinderfonds endet am 30.09.2014 Alle Personen, denen als ehemalige Heimkinder in der DDR während ihres Heimaufenthaltes Unrecht widerfahren ist, sollen sich bis zum 30.09.2014 bei den für sie zuständigen Anlauf- und Beratungsstellen melden. Es werden Ausgleichszahlungen gewährt, soweit für erbrachte Arbeitsleistungen während des Heimaufenthalts keine Beiträge in die Sozialversicherung der DDR gezahlt wurden oder geleistete Beiträge durch die Rentenversicherung nicht anerkannt wurden und es deshalb in Folge zu einer Minderung von Rentenansprüchen kommt. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist das Datum des Eingangs des Schreibens bei der zuständigen Stelle maßgebend.
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BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter „Abo-Fallen“ im Internet Der BGH hat mit Urteil vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12 die Verurteilung des Betreibers so genannter „Abo-Fallen“ im Internet wegen versuchten Betruges bestätigt. Nach Auffassung des BGH ist durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus. Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
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