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Herausgegeben am 23.10.2007

Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Oktober 2007====================================Inhalt:

  • Anforderungen an Preisangaben im Internetversandhandel
  • Mieterhöhung nach Modernisierung trotz verspäteter Modernisierungsankündigung
  • BGH: Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
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39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Anforderungen an Preisangaben im Internetversandhandel
Der BGH hat mit Urt. v. 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 klargestellt, dass es im Internetversandhandel ausreichend sein kann, wenn die gesetzlichen Angaben zur Umsatzsteuer und Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden, die der Nutzer bei Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es ist nach Ansicht des BGH nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unbedingt erforderlich, diese Informationen notwendigerweise auf derselben Seite angegeben werden, auf der die Ware gezeigt und der Preis genannt wird.
Mieterhöhung nach Modernisierung trotz verspäteter Modernisierungsankündigung
Der BGH hat entschieden, dass die verspätete Ankündigung des Vermieters über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nicht den Ausschluss des Rechts des Vermieters auf Mieterhöhung nach einer Modernisierung nach §§ 559 ff. BGB zur Folge hat.Da das Gesetz für den Fall, dass der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der zu erwartenden Erhöhung der Miete gänzlich unterlasse, nicht den Ausschluss des Mieterhöhungsrechts, sondern lediglich eine Verschiebung des Beginns der Mieterhöhung um sechs Monate anordne, könne bei einem Vergleich der Sach- und Interessenlagen bei einer verspäteten Mitteilung eine Erhöhung nicht ganz ausgeschlossen sein. Die dreimonatige Ankündigungsfrist diene dazu, dem Mieter Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte (Bau-)Maßnahme einzustellen und sich darüber klar zu werden, ob er diese dulden und die nachfolgende Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will. Zweck der Ankündigungsfrist sei es hingegen nicht, dem Vermieter im Falle einer verspäteten Mitteilung die Umlegung der Kosten einer von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter im Rahmen des § 559 BGB zu versagen.

Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass zwischen den Parteien einzig streitig war, ob eine Mieterhöhung ausgeschlossen war. Die Mieter hatten die Baumaßnahme unter der Bedingung des Ausbleibens einer Mieterhöhung geduldet.
BGH: Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens
Der BGH hat mit Urt. v. 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06 entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist.Die Parteien hatten im Kaufvertrag keine Angaben zu einer vom Verkäufer geschuldeten Beschaffenheit getroffen. Auch war durch den reparierten Karosserieschaden die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Der BGH hatte aufgrund dessen bei der Beantwortung der Frage,  ob ein Sachmangel vorliegt, einzig darauf abzustellen, welche Beschaffenheit nach der Art der Sache vom Käufer erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Diese Frage hat der BGH in o.g. Sinne beantwortet und der Käuferin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Wagens zugesprochen.

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