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Viele haben schon Abmahnungen wegen des illegalen Filesharings von Musiktiteln, einem Musikalbum, ganzen Chart-Containern oder gar Filmen und Hörbüchern erhalten. Neben dem Entsetzen über die Höhe von Schadensersatzforderungen stieß vielen Abgemahnten auch die Höhe der verlangten von Anwaltskosten bitter auf. Regelmäßig wurden hier Summen von mehreren hundert Euro aufgerufen.
Im Herbst 2013 hat der Gesetzgeber hat die Frage der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG neu geregelt. Darin heißt es wörtlich:
„Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
 
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.“
Das hindert die Abmahnkanzleien, allen voran insbesondere Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München oder die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg, aber nicht daran, ihren Abmahnungen noch immer höhere Gegenstandswerte für die Forderung nach Ersatz von Anwaltskosten zu Grunde zu legen: je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten.
Bei Waldorf und Frommer wird zu den € 1.000,00 der Schadensersatz von € 600,00 addiert. Es errechnet sich so ein Gegenstandswert in Höhe von € 1.600,00. Daraus ergeben sich dann geforderte Anwaltsgebühren in Höhe von € 215,00.
Auch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk addieren zu den € 1.000,00 noch den Lizenzschaden von üblicherweise € 900,00 (sowie meist noch Kosten für den Auskunfts- und Gestattungsbeschluss von knapp € 90,00). Auch dort werden dann € 215,00 für Anwaltskosten verlangt.
Dies halte ich für unzulässig. Gefordert werden können allenfalls Anwaltskosten in Höhe von € 124,00.
Dem Wortlaut des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG zufolge handelt es sich bei der Norm um eine doppelte Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs:
– dem Grunde nach auf Aufwendungsersatz für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch und
– der Höhe nach auf Aufwendungsersatz nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 1.000,00.
Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Forderung von Schadensersatz ist also ausgeschlossen.
Damit errechnet sich unter Berücksichtigung eines Gebührensatzes von 1,3 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) ein Ersatzbetrag in Höhe von € 104,00. Hinzu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von € 20,00. Den Ersatz von Umsatzsteuer können die Rechteinhaber ohnehin nicht beanspruchen, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Haben Sie auch eine Filesharing-Abmahnung erhalten, sogar von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer oder der Kanzlei Schulenberg & Schenk? Dann lassen Sie sich kompetent beraten – nicht nur zur Höhe von Ansprüchen auf Anwaltskosten! Auch mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung sind weitreichende Folgen verbunden. Vorschnelle Entscheidungen lassen sich später kaum noch korrigieren. Auf keinen Fall sollten Sie sich durch kurze Fristen und Vergleichsangebote unter Druck setzen lassen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich von Fachleuten beraten zu lassen. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
(LHW)