OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12
Bislang ging man davon aus, dass die Vorschriften zum Datenschutz dazu bestimmt sind, dem Schutz von Indivudien zu dienen. Damit stand zugleich fest, dass es sich nicht um Vorschriften handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Aufgrund dessen konnten etwa Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht aus § 13 TMG wettbewerbsrechtlich nicht geahndet werden. Mit dieser Begründung hatte etwa das Berliner Kammergericht die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers als wettbewerbsrechtlich unbedenklich angesehen.
Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nunmehr entgegengetreten. Seinem Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12 zufolge soll § 13 TMG als Marktverhaltensregel im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG anzusehen sein.
Nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll nämlich durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Das OLG Hamburg hat damit das von einem Konkurrenten abgemahnte und in der Vorinstanz (unter anderem) zugesprochene Verbot bestätigt, „Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und/oder die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung stellen zu lassen.“
Internet-Anbieter sind damit gut beraten, den Mitteilungspflichten aus § 13 TMG nachzukommen. Andernfalls droht eine ggf. zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung. Ob im Falle einer konkreten Auseinandersetzung das ggf. mit der Sache befasste Gericht sich der Sicht des Kammergerichts oder der des OLG Hamburg anschließen würde, ist nicht vorauszusehen. Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof ist noch nicht erfolgt.
„Abmahnberechtigt“ sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG nicht nur alle Mitbewerber. Auch auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können ggf. mit einer Abmahnung und Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten vorgehen.
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(LHW)