Das OLG Hamm hat am 04.12.2015, Az. 26 U 32/14 und 26 U 33/14, entschieden, dass eine nicht erkannte Kreuzbeinfraktur einen groben ärztlichen Behandlungsfehler darstellt und eine Haftung der behandelnden Mediziner für die daraus erlittenen Gesundheitsschäden der Patientin begründet.
Was ist passiert?
Die 1944 geborene Patientin und Klägerin im Verfahren 26 U 33/14 fiel im März 2006 auf ihr Gesäß und begab sich in die ambulante Behandlung des zweitbeklagten Chirurgen in Göttingen. Dieser diagnostizierte einen Knochenhautreizzustand an der Steißbeinspitze und behandelte die Klägerin mit mehreren Infiltrationen. Aufgrund sich verschlimmernder Beschwerden suchte die Patientin im April 2006 das vom erstbeklagten Mediziner geleitete therapeutische Institut in Bochum auf. Nach der Anfertigung eines MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks wurde die Klägerin erneut mit mehreren Injektionen behandelt. Wenige Tage darauf behandelte der Zweitbeklagte die nach wie vor unter erheblichen Beschwerden leidende Klägerin bei einem Hausbesuch wiederum mit schmerzstillenden Infiltrationen. Im weiteren Behandlungsverlauf mit mehrmonatigen stationären Aufenthalten stellte sich heraus, dass bei der Patientin eine schon länger zurückliegende Kreuzbeinfraktur bestand. Zudem hatte sich die Patientin mit dem Staphylococcus aureus Bakterium infiziert. Durch die Infektion erlitt sie multiple Abszesse, ein multiples Organversagen mit zeitweilig lebensgefährlichem Verlauf und musste sich mehrfach Revisionsoperationen unterziehen. Die Patientin leidet noch heute unter Narbenschmerzen, Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen. Die klagende Patientin hat gemeint, von beiden Beklagten grobfehlerhaft behandelt worden zu sein. Sie und die für sie eintretende Krankenversicherung aus Dortmund, die Klägerin im Verfahren 26 U 32/14, haben in beiden Prozessen von den Beklagten materiellen Schadensersatz verlangt, die Klägerin in ihrem Verfahren zudem ein Schmerzensgeld.
Nach der Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten hatte das LG Bochum, Urt. v. 22.01.2014 – 6 O 7/10 und Urt. v. 22.01.2014 – 6 O 240/12, der klagenden Patientin 100.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 12.000 Euro materiellen Schadensersatz und der klagenden Versicherung ca. 530.000 Euro Schadensersatz für die Kosten medizinisch notwendiger Folgebehandlungen zugesprochen. Über weitergehende Verdienstausfallschäden der klagenden Patientin hatte das Landgericht noch nicht entschieden. Gegen die Entscheidungen legten die Beklagten Berufung ein.
Was sagt das OLG Hamm dazu?
Das OLG Hamm hat die erstinstanzlichen Urteile in vollem Umfang bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dem die Patientin zuerst behandelnden Zweitbeklagten zumindest ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, der seine vollständige Mithaftung für die Gesundheitsschäden der Patientin begründet. Der Zweitbeklagte hafte, weil er seine wenige Tage zuvor begonnene Injektionsbehandlung fortgeführt habe, ohne eine Steißbeinfraktur durch bildgebende Verfahren abzuklären. Habe er noch zu Behandlungsbeginn auf eine bildgebende Diagnostik verzichten dürfen, sei diese einige Tage darauf angezeigt gewesen, weil sich die Beschwerden der Patientin nicht dauerhaft verringert hätten. Bei dieser Sachlage sei es zwingend geboten gewesen, der Frage einer Steißbeinfraktur nachzugehen. Das Unterlassen der weiteren bildgebenden Verfahren sei deswegen grob behandlungsfehlerhaft. Aufgrund der Steißbeinfraktur sei die vom Zweitbeklagten fortgeführte Infiltrationstherapie kontraindiziert gewesen. Dieser Schaden und die weiteren Folgeschäden der Klägerin seien dem Zweitbeklagten aufgrund der mit der grob fehlerhaften Behandlung verbundenen Beweislastumkehr zuzurechnen.
Der Erstbeklagte hafte, weil seine Mitarbeiter bei der Auswertung des MRT eine Fraktur bzw. einen Frakturverdacht fehlerhaft nicht diagnostiziert hätten. Auch zur Kontrolle der Lage von Injektionsnadeln gefertigte CT-Aufnahmen seien fehlerhaft bewertet worden, weil die sichtbare Fraktur nicht erkannt worden sei. Zudem sei eine aufgrund der Fraktur kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt gesetzt worden. Die Diagnosefehler und auch die Injektion in den Frakturspalt seien grobe Behandlungsfehler. Aufgrund der mit der grob fehlerhaften Behandlung verbundenen Beweislastumkehr hafte der Erstbeklagte ebenfalls in vollem Umfang. Bei beiden Beklagten sei nicht auszuschließen, dass die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführten Injektionen die Infektion der Patientin bewirkt hätten. Deswegen seien beiden die weiteren Folgeschäden der Klägerin zuzurechnen.
Die Urteile des OLG Hamm sind noch nicht rechtskräftig und beim BGH anhängig unter den Aktenzeichen VI ZR 703/15 und VI ZR 704/15.
Was lernen wir daraus?
Die Entscheidungen des OLG Hamm sind nachvollziehbar und stehen in Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift des § 830 BGB, wonach jeder für den Schaden verantwortlich ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.
Quelle: Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/arzt-wegen-unterlassener-risikoaufklaerung-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-bei-kuenstlicher-befruchtung-mit-falschem-sperma/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/
RH