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Am 23.03.2018 hat das OLG Hamm zu Az. 26 U 125/17 entschieden, dass ein Patient eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung beweisen muss, da die therapeutische Aufklärung den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden soll, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann.

Was ist passiert?

Im August 2012 ließ sich der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger im Hause der beklagten Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Kurz nach einer Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Streitig ist zwischen den Parteien, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Der Kläger verließ jedenfalls nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben und stürzte nach der Autofahrt, wobei er sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zuzog. Diese Fraktur musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz und zwar Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro. Unter anderem begründete er sein Schadensersatzbegehren damit, dass er infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden sei.

Die Klage ist erfolglos geblieben.

Was sagt das OLG Hamm dazu?

Die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des LG Arnsberg, Urt. v. 11.07.2017 – 3 O 26/15 – hat das OLG Hamm bestätigt.

Der Kläger ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht fehlerhaft behandelt worden. Dem Kläger sei im Rahmen einer ambulanten Behandlung aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Ärztlicherseits sei nicht zu verhindern gewesen, dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Der Kläger habe eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion nicht bewiesen. Der Kläger habe sich nach der ersten neurologischen Reaktion im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. Zwischen den Parteien sei in diesem Zusammenhang umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.

Es gehe dabei um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung diene im Unterschied dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Den behandelnden Arzt treffe insoweit die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein und solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Der Patient habe ihre Unzulänglichkeit zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Im vorliegenden Fall sei dem Kläger der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung nicht gelungen. Dem Kläger sei nach der Dokumentation der Beklagten insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten habe dies bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Der Kläger sei den Angaben der Mitarbeiterin zufolge zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Der Kläger habe demgegenüber den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weitere ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, nicht nachweisen können.

Der Kläger habe schließlich auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe einen derartigen Kausalzusammenhang als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, Az. VI ZR 125/17. Es ist damit noch nicht rechtskräftig.

  

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.05.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH