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OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2013, Az.: 26 U 98/12

Mit Urteil vom 19.07.2013 – 26 U 98/12 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass ein Patient nach einer fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchgeführten Prostataoperation keinen Schadensersatz für eine Erektionsstörung verlangen kann, weil diese nicht auf die Operation zurückzuführen ist.

Was war passiert?
Der seinerzeit 62-jährige Kläger aus Rietberg ließ sich im Juni 2008 im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern. Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Erektionsstörung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die Vasektomie und mögliche Ejakulationsstörungen sei er zudem nicht zutreffend aufgeklärt worden.

Was sagt das OLG Hamm dazu?
Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Paderborn bestätigt.

Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend hat das OLG Hamm weder einen Behandlungsfehler noch Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation feststellen können.

Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der Operation. Die Erektionsschwäche beruhe nicht auf dieser, sondern auf andern Vorerkrankungen des Klägers. Bei dem als sog. offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen seien, die Erektionsstörungen verursachten. Über die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen sei, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer Ejakulationsstörung sei der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens unterrichtet worden. Seine ausreichende Aufklärung habe auch der beklagte Arzt, der das Aufklärungsgespräch geführt habe, bestätigt.

Was lernen wir daraus?
Ein gesundheitlicher Schaden im Zusammenhang mit einer Operation, hat nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten zur Folge. Wenn dem behandelnden Arzt weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler nachgewiesen werden können, haftet dieser grundsätzlich nicht.
(RH)