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Das OLG Karlsruhe hat am 08.11.2016, Az. 17 U 185/15, die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen hat.

Was ist passiert?

Kläger sind ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Seit 2002 war der  Bausparvertrag zuteilungsreif; Allerdings wurde das Darlehen von den Klägern nicht abgerufen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wird das Bausparguthaben mit 2,5% verzinst. Die Bausparkasse hatte im Jahr 2015 den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.
Bereits das LG Karlsruhe hatte den Klägern Recht gegeben.

Was sagt das OLG Karlsruhe dazu?

Die Berufung der Bausparkasse hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen.

Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme steht im vorliegenden Fall nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes sei eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB abzulehnen. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht. Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 30.03.2016 – 9 U 171/15) angeschlossen.

Das OLG Karlsruhe hat die Revision zugelassen, da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 08.11.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH