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Zum 11. Juni 2010 werden die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. Für Online-Händler ist dies ein besonders wichtiges Datum: Wer ab diesem Termin die aktuell gültige Widerrufsbelehrung noch verwendet, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Lesen Sei bei uns, welche Neuerungen Sie erwarten.

Die Musterwiderrufs- und die Musterrückgabebelehrung werden Bestandteil des EGBGB. Das amtliche Muster erhält damit endlich Gesetzesrang. Für Sie als Online-Händler führt dies zu mehr Rechtssicherheit: verwenden Sie das neue Muster, so besteht keine Abmahngefahr. Die Gerichte sind an das gesetzliche Muster gebunden und können dies nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.

Die Widerrufsfrist beträgt auch dann (nur) 14 Tage, wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Dies führt dazu, dass nunmehr auch bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay und ähnliche Portale eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 14 Tagen eingeräumt werden kann. Bislang war dies nicht möglich. Das 14-tägige Widerrufsrecht erforderte eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss, die bei einem Kaufvertragsschluss bei eBay – der Händler weiß ja erst nach Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner ist – aus technischen Gründen nicht möglich war. Spannend wird zu beobachten sein, was künftig als „unverzüglich“ betrachtet werden wird. Die Gesetzesbegründung liefert hierfür jedenfalls einen ersten Anhaltspunkt. Dort heißt es, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um die Belehrung mitzuteilen. Von einer Verzögerung soll hingegen auszugehen sein, wenn der Händler nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.

Nach der Neuregelung ab dem 11. Juni 2010 genügt zudem eine unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung in Textform, um dem Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zu verschaffen. Dafür war bislang auch eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss nötig, was insbesondere eBay-Händlern nicht möglich war.

Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass alle bislang gültigen Widerrufsbelehrungen ab dem 11. Juni 2010 nicht mehr verwendet werden können. Online-Händler sollten sich daher auf die neue Rechtslage einstellen und ihre Belehrungen anpassen. Eine Übergangsregelung gibt es nicht!

Besonders vorsichtig müssen alle Händler sein, die in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden sind und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Denn durch die Änderung der Belehrung könnte ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung erfolgen. Dies hätte dann zur Folge, dass eine Vertragsstrafe fällig wird. Betroffene sollten daher in Erwägung ziehen, ihre Unterlassungserklärung mit Verweis auf die neue Rechtslage zu kündigen.

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(LH)