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Nach Ansicht des Petitionsausschusses soll „durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden“, unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann.

Die Abgeordneten beschlossen in der Sitzung am 06.09.2016 daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Gefordert wird in der Petition, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Die Petenten verweisen zur Begründung darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um „laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote“ zu kündigen.

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema verwiesen. Laut § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist es einem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Zinssatz erlaubt, ganz oder teilweise nach Ablauf von zehn Jahren nach dem verständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, heißt es in der Vorlage. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkassen sei nun, ob die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem „vollständigen Empfang des Darlehens“ gleichgesetzt werden kann.

Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile würde diese Frage bejahen und die Kündigung daher als zulässig ansehen, schreibt der Petitionsausschuss. Diese Auffassung werde zudem auch in der Literatur überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen.

Das LG Karlsruhe, so heißt es weiter, habe hingegen in einem Urteil vom 09.10.2015 (7 O 126/15) eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Ansparphase abgelehnt. Laut Urteil sei der Bausparkasse eine Kündigung erst möglich, nachdem die volle Bausparsumme angespart sei. In der Vorlage wird des Weiteren auf die Argumente vom Christoph Weber vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München verwiesen. Danach bestünde für Bausparer gerade keine Verpflichtung, das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Eine solche Abnahmeverpflichtung würde ein derartiges Kündigungsrecht aber faktisch schaffen.

Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der „großen praktischen Bedeutung“ müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten. Die Petition sei geeignet, auf den bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen, heißt es in der Vorlage.

 

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 499 v. 06.09.2016 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/auskunftspflicht-der-bank-zu-sparbuch-von-1959/

RH