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Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen liegt in der Regel als allgemeine Vertragsbedingung eine  Klausel zugrunde, wonach

– die laufenden Beiträge als Jahresbeiträge entrichtet und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig werden,
– die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlten werden können, wobei Ratenzahlungszuschläge von 2% bei halbjährlicher, 3% bei vierteljährlicher und 5% bei monatlicher Zahlungsweise erhoben werden.

Die Versicherungsunternehmen geben bei vereinbarten Ratenzahlungen in der Regel keinen Effektivzins an.

In dem beim Bundesgerichtshof (BGH) unter Az. I ZR 22/07 ausgetragenen Verfahren ging es zentral um die Frage, ob die vom beklagten Versicherungsunternehmen verwendete Klausel  zur Erhebung dieser Zuschläge ohne die entsprechende Effektivzinsangabe verwendet werden darf. Das Verfahren wurde durch Anerkenntnisurteil des beklagten Versicherungsunternehmens ohne Urteilsgründe beendet. Der BGH hatte aber vorher erkennen lassen,  dass er den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bamberg (LG) folgen würde. Das LG hatte in seiner Entscheidung vom 08. Februar 2006 – Az. 2 O 764/04 ausgeführt, dass dem klagenden Verbraucherschutzverband ein Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Vertragsbedingung zustehe.

Im speziellen Fall ging es um Verwendung der Regelung des § 4 Abs. 2 AVB, wo die genannte Abstaffelung der Zuschläge ohne Effektivzinsangabe geregelt war.

Nach Ansicht des Landgerichtes war der mit der ratenweisen Beitragszahlung verbundene Zahlungsaufschub als Kreditierung zu werten. Weil der effektive Jahreszins für die unterjährige Prämienzahlung nicht angegeben war, liege ein  Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Daneben sei auch die Unwirksamkeit dieser Klausel nach §§ 499, 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB a.F./ §§ 506, 507 BGB n.F. gegeben.

Die spannende Frage für den Verbraucher, welche konkrete Folge die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel nun für ihn hat, wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Bamberg nicht beantwortet. Denn es ging nur um die Frage, ob die Klause weiter verwendet werden dürfe oder aber deren Verwendung zu unterlassen sei.

Die Verbraucherschutzvorschrift des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.d Fassung vom 11. Juni 2010) regelt, dass der gesetzliche Zinssatz (z.Zt. 4 % p.a. gemäß § 246 BGB) gilt, wenn der effektive Jahreszins nicht angegeben wurde. Auch für den Fall der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist § 306 Abs. 2 BGB auf die gesetzlichen Vorschriften.

Betroffene Verbraucher haben damit einen Anspruch auf Neuberechung der Zinsen für den Ratenzahlungszuschlag.
(RH)