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Honorarkürzung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten? Dazu hat am 13.09.2017 das SG Berlin zu Az. S 83 KA 423/14 entschieden. Und zwar darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Honorarkürzungen vornehmen darf, wenn Ärzte die Weiterbildungsassistenten zur Vergrößerung ihrer Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung ihres übergroßen Praxisumfanges als billige Arbeitskräfte missbrauchen, so das SG. Allerdings könne nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgegangen werden, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen betrage.

Was ist passiert?

Nach Ansicht des Sozialgerichts liegt erst ab einem Praxisumfang von 250% über dem Durchschnitt der Fachgruppe ein übergroßer – und damit eine Honorarkürzung rechtfertigender – Praxisumfang vor. Selbst dann müsse die KV zusätzlich noch beweisen, dass der überdurchschnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruhe.

Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und seit 2007 Vertragsärztin in Berlin und beschäftigt seit 2012 eine Weiterbildungsassistentin. Und zwar ist diese eine bereits approbierte Ärztin, die zur Erlangung der Facharzt-Anerkennung in einer Facharztpraxis ausgebildet wird. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Berlin kürzte für das IV. Quartal 2012 und das I. Quartal 2013 das Honorar der Klägerin aufgrund der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin um insgesamt rund 32.000 Euro.

Und die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Fallzahlen der Klägerin 200% über dem Durchschnitt gelegen haben und die Praxis damit übergroß gewesen sei. Ein Arzt habe bei einer so überdurchschnittlich großen Zahl von Patienten nicht mehr ausreichend Zeit, seine Weiterbildungsassistenten ordnungsgemäß anzuleiten und zu überwachen.

Die Ärztin erhob gegen die Honorarkürzung Klage vor dem SG Berlin. Es sei nicht zulässig, bei einem Überschreiten der Fallzahl von 200% des Fachgruppendurchschnitts automatisch von einer übergroßen Praxis auszugehen. U.a. sei die Größe ihrer Praxis durch externe Faktoren wie z.B. den Wegfall der Praxisgebühr beeinflusst worden.

Honorarkürzung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten? Dazu das SG Berlin

Das SG Berlin verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung des Honorars.

Es ist der Beklagten nach Auffassung des Sozialgerichts grundsätzlich nicht verwehrt, Honorarabrechnungen richtigzustellen. Und zwar, wenn die Erbringung Leistungen in übergroßem Umfang mithilfe eines Weiterbildungsassistenten erfolgte. Die Praxis der Klägerin habe keinen „übergroßen Praxisumfang“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV. Ein übergroßer Praxisumfang sei allerdings nicht schon automatisch ab dem Doppelten des Fachgruppendurchschnitts gegeben. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Gruppe der Hausärzte in Berlin nicht homogen sei. Der Durchschnitt der Fallzahlen bilde micht den Leistungsumfang einer voll ausgelasteten Hausarztpraxis ab. Wolle man einen festen Grenzwert für das Vorliegen eines übergroßen Praxisumfanges zugrunde legen, so sei dieser deshalb erst bei 250% des Durchschnitts anzusetzen.

Allein im Hinblick auf die Fallzahlen in den unterschiedlichen Arztgruppen und angesichts der unterschiedlichen Therapieangebote werde zudem auch nur unzureichend widergespiegelt, wieviel Zeit dem weiterbildenden Vertragsarzt tatsächlich für die Weiterbildung verbleibt. Zusätzlich müsse deshalb darauf abgestellt werden, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten und dem übergroßen Praxisumfang bestehe. Dafür trage die Beklagte die Beweislast.

Die Praxis habe im vorliegenden Fall keinen übergroßen Umfang gehabt. Zwischen Fallzahlen und Weiterbildungsassistentin sei auch ein Kausalzusammenhang nicht ersichtlich gewesen. Das Zweieinhalbfache des Durchschnitts hätten die Fallzahlen der Klägerin nicht erreicht. Die Klägerin sei darüber hinaus auch schon vor Einstellung der Weiterbildungsassistentin in der Lage gewesen, eine übergroße Praxis mit hohen Fallzahlen zu führen, so die Beklagte

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 11.10.2017 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/verzugspauschale-bei-verspaeteter-zahlung-des-arbeitsentgelts/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Honorarkürzung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten? Dazu hat am 13.09.2017 das SG Berlin zu Az. S 83 KA 423/14 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Honorarkürzung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten? Dazu hat am 13.09.2017 das SG Berlin zu Az. S 83 KA 423/14 entschieden.