Am 05.07.2017 hat das SG Berlin zu Az. S 22 KA 46/17 entschieden, dass die Wahl des Juristen Scherer zum dritten Vorstandsmitglied der Berliner Kassenärztlichen Vereinigung ungültig ist und wiederholt werden muss.
Was ist passiert?
Die im Herbst 2016 gewählte Vertreterversammlung der Berliner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) war am 11.02.2017 zusammengekommen, um ihren neuen Vorstand zu wählen. Drei Vorstandsmitglieder waren zu wählen, ein Facharzt, ein Hausarzt und ein frei zu wählendes Mitglied. Die Vorstandsmitglieder stimmten bei der geheim durchgeführten Wahl zwar getrennt über die zu vergebenen Vorstandsposten ab. Jedoch wurde das Ergebnis der jeweiligen Abstimmung erst nach Abschluss aller drei Wahlen bekannt gegeben. Ein Mitglied der Vertreterversammlung, ein Berliner Hausarzt, erhob am 10.03.2017 vor dem SG Berlin Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Wahl für ungültig erklären zu lassen. Insbesondere kritisierte er, dass die Einladungsfrist zur Vertreterversammlung zu kurz gewesen sei und der Wahlvorgang selbst den Vorgaben der Satzung widersprochen habe. Verstoßen worden sei gegen grundlegende Wahlprinzipien, indem die Wahl als Blockwahl durchgeführt worden sei anstatt in drei klar getrennten Wahlgängen. Damit sei die Wahl des gesamten Vorstands ungültig und müsse von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung wiederholt werden.
Was sagt das SG Berlin dazu?
Das SG Berlin hat dem Kläger teilweise Recht gegeben.
Zwar ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht die gesamte Vorstandswahl ungültig, jedoch die Wahl des dritten Vorstandsmitglieds. Über die drei Vorstandsmitglieder sei entgegen den Vorgaben der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht in drei jeweils getrennten Wahlgängen abgestimmt worden, sondern hintereinander weg in einem Wahlvorgang. Das Ergebnis des jeweils vorhergegangenen Wahlgangs hätten die Wählenden hätten nicht bis zum nächsten Wahlgang mitgeteilt bekommen. Dadurch sei ihnen die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit genommen worden, in einem folgenden Wahlgang auf das Ergebnis des vorherigen Wahlganges zu reagieren. Das BSG habe schon 1992 bei Prüfung einer KV-Satzung klargestellt, dass Sinn und Zweck getrennter Wahlgänge sei, den Wählenden die Möglichkeit zu geben, bei ihrer Entscheidung das Ergebnis des vorangegangenen Wahlgangs zu berücksichtigen. Auch bei der Auslegung der Satzung der beklagten Berliner Kassenärztlichen Vereinigung sei diese BSG-Rechtsprechung zugrunde zulegen. Die Beklagte hätte seit der Entscheidung des BSG 25 Jahre Zeit gehabt, die Satzung entsprechend zu ändern,. hätte sie eine andere Wahlordnung gewollt.
Daher sei die Wahl zum dritten Vorstandsmitglied, dem Juristen Scherer, ungültig und müsse wiederholt werden. Nicht ausgewirkt habe sich der Fehler auf die Wahl des ersten Vorstandsmitglieds habe sich. Gültig bleibe auch die Wahl des zweiten Vorstandsmitglieds. Es sei ohnehin in einem gesondert wiederholten Wahlgang gewählt worden, nachdem das zunächst gewählte Vorstandsmitglied überraschend wieder ausgeschieden war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 05.07.2017 und Juris das Rechtsportal
RH