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SG Magdeburg, Beschl. v. 15. April 2010 – S 5 P 19/10 ER

Die Regelung in § 2 S. 2 PTVA ist nicht dahin zu verstehen, dass unabhängig von der Einrichtungsgröße stets nur 5 Personen in die Prüfung einzubeziehen sind. Vielmehr ist nach Ermittlung der Anzahl von 10 % der Kunden im ersten Schritt in einem zweiten Schritt entweder die Mindestanzahl auf 5 Personen zu erhöhen oder die Maximalanzahl auf 15 Personen zu verringern.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Der Fall:
Die Antragstellerin wandte sich gegen die von den Antragsgegnern geplante Veröffentlichung eines so genannten Transparenzberichts gemäß §  115 Abs. 1a SGB XI.
Sie betrieb eine durch Versorgungsvertrag zur Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Pflegeversicherung zugelassene Einrichtung der ambulanten Pflege und betreute insgesamt 60 Kunden. Am 16. Dezember 2009 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Regelprüfung der Einrichtung durch. Einbezogen in die Prüfung waren 5 Pflegebedürftige. Über die Prüfung wurde ein Prüfbericht erstellt, zu dem die Antragstellerin im Einzelnen schriftlich Stellung bezog. Am 17. Februar 2010 wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, auf elektronischem Wege den von den Antragsgegner erstellten vorläufigen Transparenzbericht einzusehen. Im Qualitätsbereich „Pflegerische Leistungen“ erhielt die Antragstellerin die Note 3,8 (ausreichend); im Bereich „Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen“ wurde die Einrichtung mit 3,7 (ausreichend) benotet. In den Bereichen „Dienstleistungen und Organisation“ sowie „Befragung der Kunden“ erhielt die Antragstellerin jeweils die Note 1,0 (sehr gut). Das rechnerische Gesamtergebnis betrug 2,6 (befriedigend). Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und machte Einwendungen geltend.

Die Entscheidung:
Das SG Magdeburg hat dem gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Antragsgegnern die Veröffentlichung des Transparenzberichts zu untersagen, stattgegeben.

Das Gericht hat zunächst herausgearbeitet, dass der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässig sei. Die Veröffentlichung des Transparenzberichts sei kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Es fehle der Veröffentlichung ein Regelungscharakter.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsanspruch sei § 115 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG.

Einerseits setze sich ein am Markt tätiges Unternehmen zwar der Kommunikation und damit auch der Kritik an der Qualität seiner Waren und Dienstleistungen aus. Auch vermittle Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht des Unternehmers, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er gesehen werden möchte oder sich und seine Waren und Dienstleistungen selber sieht. Art. 12 Abs. 1 GG schütze schließlich auch nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt.

Andererseits beeinträchtigten marktbezogene Informationen des Staates – und gerade um solche gehe es bei der geplanten Verbreitung des Transparenzberichts – nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 26. Juni 2002 – 1 BvR 1428/91) den grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann nicht,  wenn der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolge. Von Bedeutung sei neben dem Vorliegen einer staatlichen Aufgaben und der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung insbesondere auch die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen seien die Antragsgegner nicht gerecht geworden. Es seien wesentliche Vorgaben der Pflege-Transparenzvereinbarung Ambulant (PTVA) missachtet worden. Die Datengrundlage werde den Vorgaben der PTVA nämlich nicht gerecht.

Gemäß § 2 S. 2 PTVA seien 10 Prozent, jedoch mindestens 5, höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einzubeziehen. Der MDK habe jedoch keine Prüfung bei 10 % der Kunden vorgenommen. Es seien insgesamt 5 Pflegebedürftige in die Prüfung einbezogen worden. Da die Einrichtung jedoch 60 Kunden betreut habe, wären 6 Personen einzubeziehen gewesen. Die Regelung in § 2 S. 2 PTVA sei nicht dahin zu verstehen, dass unabhängig von der Einrichtungsgröße nur 5 Personen in die Prüfung einzubeziehen seien. Denn dann würde die Prozentangabe in § 2 S. 2 PTVA leerlaufen. Vielmehr sei erst in einem zweiten Schritt die Mindestanzahl auf 5 Personen zu erhöhen oder die Maximalanzahl auf 15 Personen zu verringern. Die Einhaltung der quantitativen Vorgabe des § 2 S. 2 PTV sei deshalb besonders wichtig, weil die Bewertung der Einzelkriterien über die Punkteskala eine besondere Bewertungswirksamkeit von Pflegefehlern begründe und bei willkürlicher Festlegung der Prüfpersonenzahl die erforderliche Vergleichbarkeit und Verfahrensfairness nicht mehr gewahrt werden würde.

Konsequenzen für die Praxis:
Die lesenswerte Entscheidung des SG Magdeburg zum Problem der Veröffentlichung von Transparenzberichten fügt der bislang bekannt gewordenen Rechtsprechung einen weiteren wichtigen Aspekt zu. Offenbar bestehen seitens des MDK schon immense Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verfahrensvorschriften.

Es ist daher jedem geprüften Betrieb eine eingehende Auseinandersetzung mit den Prüfberichten des MDK und den zur Veröffentlichung anstehenden Transparenzberichten zu raten.
(LH)