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SG Münster, Beschl. v. 18. Januar 2010 – S 6 P 202/09 ER – nicht rechtskräftig –

Eine Pflegeeinrichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern.

Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Münster unter Vorsitz des Richters am Sozialgericht Kuß am 18. Januar 2010 im Rahmen eines Eilverfahrens. Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt. Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote „mangelhaft“ im Qualitätsbereich „Pflege und medizinische Versorgung“ gewandt.

Eine Veröffentlichung der Note „mangelhaft“ im Internet lasse erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

Die vorgestellte Entscheidung ist die erste des Sozialgerichts Münster zu dieser Thematik.

(Quelle: Pressemitteilung des SG Münster vom 19. Januar 2010)

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Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/veroeffentlichung-eines-transparenzberichts-im-eilverfahren-zu-verhindern/