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LG München I, Beschl. v. 06. Oktober 2011 – 37 O 21210/10

Eine Telefongesellschaft darf Kunden nicht einfach das Telefon sperren, wenn sie einen Teil der Telefonrechnung nicht bezahlen, weil sie ihn für unberechtigt halten. Das hat das Landgericht München I per einstweiliger Verfügung gegen die Firma Telefónica Germany entschieden.

Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen. Es muss vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst die Kappung ihrer Telefonleitung fürchten müssen.

Anlass für den Gerichtsbeschluss des Münchner Landgerichts war der Fall einer Hamburger Verbraucherin. Telefónica O2 sperrte ihr das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen. Sie hatte sich deswegen an die Verbraucherzentrale Hamburg gewandt. Nachdem Telefónica O2  sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, beantragten die Verbraucherschützer die einstweilige Verfügung.

(Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 16. November 2011)