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Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Dazu hat das Oberlandesgericht Celle, 1 U 66/18, entschieden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Zu dieser Frage hatte das OLG Celle über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eines morgens stellte sich eine als niedergelassene Frauenärztin tätige Patientin nach vorheriger telefonischer Ankündigung wegen akuter und extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in der Privatsprechstunde des sie bereits seit einigen Jahren behandelnden Internisten vor. Der Vertreter des Internisten übernahm die Behandlung wegen dessen Verhinderung und untersuchte den Kopf der Patientin mittels Computertomographie (CT). Das CT ergab einen altersgerechten Normalzustand. Daraufhin empfahl der Internist die Einnahme von Ibuprofen gegen die Schmerzen und entließ die Patientin nach Hause. In den Krankenunterlagen des Internisten war nicht dokumentiert, dass eine körperliche Untersuchungen der Patientin stattgefunden hat. Die Patientin wurde noch am selben Tag abends mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik gebracht, wo bei ihr aufgrund durchgeführter Untersuchungen ein Hirnvenenverschluss (Sinusvenenthrombose) festgestellt wurde. Die Patientin hat wegen der behaupteten Folgen des festgestellten Krankheitsbildes u.a. den behandelnden Internisten vor dem LG Hannover auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Vorinstanz

U.a. durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten hat das LG Hannover hat Beweis erhoben. Und im Anschluss daran hat das LG der Klage mit Urteil vom 04.06.2018 (19 O 286/13) dem Grunde nach stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines groben Befunderhebungsfehlers, so das LG. Dies folge zum einen für die Beklagte zu 1) aus dem Behandlungsvertrag gemäß den §§ 611, 280, 278 BGB.

Und zum anderen folge dies gegen beide Beklagten aus Delikt gemäß den §§ 823, 831, 31 BGB, jeweils in Verbindung mit den §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Dies bejahte das LG Hannover im vorliegenden Fall. Und zwar sei es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als grober Behandlungsfehler zu werten, dass der Internist über die Computertomographie hinaus keine weiteren Untersuchungen der Patientin durchgeführt habe. Zur Höhe der Ansprüche der Patientin müsse das Verfahren im nächsten Schritt fortgeführt werden.

Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Was sagt das OLG Celle dazu?

Die Entscheidung

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Celle die Entscheidung hinsichtlich der Haftung des Internisten bestätigt.

Basisdiagnostik angezeigt gewesen

Aufgrund der von der Patientin beschriebenen extrem starken Kopfschmerzen ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nach dem medizinischen Standard – über die Computertomographie hinaus – eine klinische Untersuchung durchzuführen gewesen. Diese Untersuchung hätte eine klinische Basisdiagnostik und die Erhebung eines groben neurologischen Status umfasst. Danach wäre zu entscheiden gewesen, ob und welche weitere Diagnostik gegebenenfalls erforderlich sei. Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler?Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Es könne von der Patientin, die zwar selbst Ärztin ist, aber extrem schmerzgeplagt war, nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Internisten ohne Nachfragen eine vollständige Anamnese liefert. Es sei und bleibe Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen.

Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler

Aus medizinischer Sicht sei es schlichtweg nicht mehr verständlich, dass die gebotene Diagnostik durch den behandelnden Internisten unterblieben sei. Dies erst recht nachdem das Ergebnis der Computertomographie unauffällig war und keine Erklärung für die von der Patientin so noch nicht erlebten Kopfschmerzen bot. Es liege deshalb ein grober Behandlungsfehler vor, der eine Umkehr der Beweislast bewirke. Dem insoweit beweisbelasteten Internisten sei es nicht gelungen, den Beweis dafür führen, dass der Eintritt des Primärschadens aufgrund des Behandlungsfehlers gänzlich unwahrscheinlich sei. Deshalb hafte er der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Wie geht es weiter?

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht über die Höhe eines Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs der Patientin zu entscheiden haben.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 26/2019 v. 04.04.2019 und Juris das Rechtsportal

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Siehe auch:

Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte?

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Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung?

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Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners?

Hohes Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Unterlassene Basisdiagnostik als grober Behandlungsfehler? Dazu hat das Oberlandesgericht Celle, 1 U 66/18, entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei