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Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach Maßgabe des § 170StGB ein Straftatbestand im Strafrecht. Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, diesen aber vorsätzlich nicht leistet, riskiert Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe – und das unabhängig davon, ob es um ein minderjähriges Kind, den getrennt lebenden Ehepartner, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen geht. Im Folgenden erfahren Sie detailliert, unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, wie eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung abläuft, welche Strafen und Verjährungsfristen gelten und welche Handlungsmöglichkeiten beide Seiten haben.

Zu diesem Thema sprechen wir in diesem Ratgeber folgende Punkte an:

  1. Gesetzliche Grundlagen und typische Tatbestandsmerkmale
  2. Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung – so läuft das Ermittlungsverfahren
  3. Typische Strafen – von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
  4. Verletzung der Unterhaltspflicht Verjährung – Fristen im Blick behalten
  5. Wechselspiel zwischen Familien- und Arbeitsrecht
  6. Handlungsempfehlungen für beide Seiten
  7. Fazit – wer früh reagiert, spart Nerven und Geld

Sie haben Fragen rund um die Verletzung der Unterhaltspflicht? Fragen Sie Ihren Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei in Magdeburg. Wir sind gerne für Sie da!

Gesetzliche Grundlagen und typische Tatbestandsmerkmale

Damit eine Unterhaltspflichtverletzung strafbar ist, müssen vier Kernelemente zusammenkommen:

  1. Gesetzliche Unterhaltspflicht: Die Pflicht ergibt sich aus den §§ 1612 ff. BGB (Kindesunterhalt) oder § 1361 BGB (Getrenntlebenden-Unterhalt in der Ehe) oder §§ 1601 ff. BGB (Unterhalt von Verwandten) oder §§ 1569 ff. BGB (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten). Häufig liegt bereits ein Urteil, Vergleich oder notarieller Beschluss vor. Daran ist der Strafrichter allerdings grundsätzlich nicht gebunden.
  2. Leistungsfähigkeit: Der Verpflichtete ist objektiv leistungsfähig. Gerichte prüfen Einkommen, Vermögen und zumutbare Erwerbschancen. Wer freiwillig nur Teilzeit arbeitet, bleibt in aller Regel leistungsfähig. Der Täter muss imstande sein, wenigstens teilweise zu leisten, ohne seinen eigenen Lebensbedarf zu gefährden. Im Urteil sind sowohl über die Unterhaltspflicht als auch über die Leistungsfähigkeit nähere Angaben zu machen. Bei weitergehender Unterhaltspflicht muss der Täter weitere Einschränkungen hinnehmen und arbeiten, auf Ausbildung verzichten und Schenkungen vermeiden. Wird die Leistungsfähigkeit auf erzielbare Einkünfte gestützt, muss das Urteil nähere Angaben über die tatsächlichen und möglichen Einkünfte des Täters über seine Verpflichtungen sowie über den Betrag enthalten, der ihm zu belassen ist (Selbstbehalt) und den er mindestens hätte leisten können.
  3. Vorsatz: Es muss feststehen, dass der Täter die Zahlung bewusst unterlässt. Fahrlässigkeit genügt nicht. Bedingter Vorsatz genügt hier. Der Vorsatz muss auch die Gefährdung oder die Möglichkeit der Gefährdung bei Ausbleiben der Hilfe anderer umfassen.
  4. Existenzgefährdung: Die Nichterfüllung muss den unterhaltsberechtigten Angehörigen in wirtschaftliche Not bringen. Der angemessene Lebensbedarf muss gefährdet sein, nicht nur der notwendige. Dies trifft u.U. schon zu, wenn der Berechtigte übermäßig arbeiten muss. Nicht selten greift das Jugendamt zuvor ein und leistet Unterhaltsvorschuss; diesen Betrag holt der Staat später beim Angeklagten zurück. Dazu ist anzumerken, dass durch das Eingreifen des öffentlichen Versorgungsträgers regelmäßig die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert wird und insoweit die Strafbarkeit nach § 170 StGB trotz der Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt nicht gehindert ist.

Erst wenn alle Punkte erfüllt sind, spricht man von einer strafbarenVerletzung der Unterhaltspflicht. Bei Bestehen eines Anfangsverdachts leitet die und die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein.

Unser Tipp: Wer merkt, dass sein Einkommen nicht mehr reicht, sollte sofort einen Abänderungsantrag stellen und eine realistische Ratenzahlung anbieten. Das senkt das Risiko einer späteren Anklage deutlich.

Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung – so läuft das Ermittlungsverfahren

Betroffene oder das Jugendamt können jederzeit eine Anzeige erstatten. Nach Eingang prüft die Staatsanwaltschaft:

  • besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • war der Beschuldigte im Tatzeitraum leistungsfähig,
  • lag vorsätzliches Handeln vor und
  • ist tatsächlich eine Notlage entstanden oder war der Lebensbedarf nur durch das Eingreifen der Hilfe anderer nicht gefährdet gewesen.

Im Ermittlungsstadium holen die Ermittlungsbehörden Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberauskünfte etc. ein. Weist sich der Pflichtige kooperativ und zahlt nach, wird das Verfahren oft gegen Auflage eingestellt. Schweigt er beharrlich, folgt Anklage vor dem Amtsgericht – mit allen Konsequenzen eines öffentlichen Strafprozesses.
Werden Sie einer Verletzung der Unterpflicht beschuldigt, kann ein erfahrener Anwalt für Scheidungsrecht helfen, Nachweise der Leistungsfähigkeit sauber aufzubereiten oder eine Einigung mit der Gegenseite zu schließen.
Auf der anderen Seite erhalten Unterhaltsberechtigte durch rechtlichen Beistand die nötige Unterstützung, um lückenlose Beweise für die Notlage vorzulegen und Rückstände zügig beitreiben zu lassen.

Typische Strafen – von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe

Die Gerichte differenzieren nach Dauer des Rückstands, Höhe der offenen Beträge und Persönlichkeit des Täters. Diese Bandbreite ist gängig:

SachverhaltGerichtliche ReaktionPraxisfolgen
Erstmalige Pflichtverletzung, Rückstand < 6 MonateGeldstrafe (30–90 Tagessätze)Eintrag im Führungszeugnis
(kann beruflich problematisch sein)
Wiederholte Pflichtverletzung, erheblicher RückstandGeldstrafe (90–180 Tagessätze)Anordnung strenger Bewährungsauflagen
Hartnäckige Verweigerung trotz hoher LeistungsfähigkeitFreiheitsstrafe bis 12 Monate (meist Bewährung)Meldeauflagen, Bewährungshelfer, intensive Rückzahlungs­pläne
Extremfall (Rückstand > 30 000 € und mehrjähriges Unterlassen)Freiheitsstrafe bis zu 3 JahrenVerlust des Arbeitsplatzes, besonders gravierend für Beamte

Zusätzlich drohen Lohn- und Kontenpfändungen oder der Regress des Jugendamts für ausgezahlten Unterhaltsvorschuss. Das Strafgericht berücksichtigt alle Umstände – inklusive Bereitschaft zur Nachzahlung und Kooperation im Verfahren.

Übrigens: Im Familien- bzw. Scheidungsrecht sind wir auch in ehevertraglichen Fragen oder bzgl. eines Zugewinnausgleichs für Sie da. Unser Anwalt für Eheverträge bzw. unser Anwalt für Zugewinnausgleich steht Ihnen gerne zur Seite.

Verletzung der Unterhaltspflicht Verjährung – Fristen im Blick behalten

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB verjähren Taten, die den Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB erfüllen, in fünf Jahren. Die Frist startet, sobald die Tat beendet ist.

Wechselspiel zwischen Familien- und Arbeitsrecht

Oft löst der Verlust des Arbeitsplatzes die finanzielle Schieflage aus. Wer plötzlich gekündigt wird, sollte unverzüglich prüfen lassen, ob Kündigungsschutzklage oder Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist – und welche Auswirkung der Verlust des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung auf die Unterhaltspflicht hat. Hier unterstützen:

So lassen sich neue Einkommensquellen schnell sichern und strafrechtliche Konsequenzen hinsichtlich des Straftatbestandes der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB vermeiden.

Handlungsempfehlungen für beide Seiten

Pflichtige Personen

  • Unterhaltstitel umgehend anpassen lassen, sobald das Einkommen sinkt.
  • Bewerbungs- und Verdienstbemühungen lückenlos dokumentieren.
  • Schon bei drohendem Rückstand Teilbeträge zahlen, um Zahlungswillen zu signalisieren.

Wenn Sie absehen können, dass der nächste Unterhaltstermin wackelt und eine Verletzung der Unterhaltspflicht droht, melden Sie sich frühzeitig bei uns – gemeinsam finden wir eine finanzierbare Ratenlösung und minimieren das Strafrisiko.

Unterhaltsberechtigte

  • Rückstände rechtzeitig titulieren, notfalls über das Jugendamt.
  • Bei fortdauernder Verweigerung nicht zögern, Strafanzeige zu erstatten.
  • Nach fünf Jahren droht Verjährung – handeln Sie lieber früher als später.

Gerne prüfen wir für Sie kostenlos, welche Vollstreckungs­maßnahmen am schnellsten ans Ziel führen und ob eine strafrechtliche Anzeige sinnvoll ist.

Fazit – wer früh reagiert, spart Nerven und Geld

Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann binnen weniger Monate zu erheblichen Strafen, Zwangsvollstreckungen und langwierigen Gerichtsverfahren führen. Gleichwohl haben beide Seiten wirksame Hebel: Unterhaltspflichtige können ihre Leistungsfähigkeit durch rechtzeitige Titelanpassung und Teilzahlungen belegen; Unterhaltsberechtigte sichern sich Ansprüche, wenn sie Beweise sorgfältig sammeln und früh den Gang zu Gericht oder Staatsanwaltschaft wählen.
Ob Verteidigung oder Durchsetzung – eine individuelle Strategie macht oft den Unterschied. Vereinbaren Sie noch heute Ihr Erstgespräch und klären Sie, welche Schritte in Ihrem Fall wirklich notwendig sind.