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Kurzer Überblick über die Rechtsprechung

Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos ist zumeist eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Darin soll der Abgemahnte sich verpflichten, die Aufnahme zukünftig nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall des Verstoßes soll er eine Vertragsstrafe zahlen; meist im Bereich von € 5.001 aufwärts.
Unterschreibt der Abgemahnte eine solche Formulierung, kann das für ihn zum Problem werden: nämlich dann, wenn er nur das abgemahnte Bild, nicht aber auch die HTML-Seite löscht. Die Aufnahme bleibt dabei durch Eingabe des entsprechenden Links (URL = Uniform Resource Locator = umgangssprachlich: „Internetadresse”) abrufbar.
Ein solches Verhalten werten die Gerichte in der Regel als Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. In der Folge wird die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Darauf, ob das Werk „über die Internetseite“ zugänglich war oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. Für ein öffentliches  Zugänglichmachen halten die Gerichte überwiegend die bloße Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe des URL ausreichend.
Zwar sollte nach dem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 02. Oktober 2007 – 15 S 1/07 in der reinen Bereithaltung einer Datei ohne einen Link keine so genannte öffentliche Zugänglichmachung zu sehen sein. Begründet wurde dies damit, dass es an einem üblichen Zugangsweg fehlt und nur eine mehr oder weniger zufällige Kenntnisnahme möglich ist. Die unverlinkte Bereithaltung sollte allenfalls eine – allerdings auch unerlaubte – Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG darstellen. Auch unter dieser Prämisse wäre also ggf. gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
Allerdings hat das LG Berlin selbst diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 30. März 2010 – 15 O 341/09 ausdrücklich aufgegeben: (Auch) das LG Berlin lässt jetzt die bloße Möglichkeit des Zugriffs auf das Werk für ein öffentliches Zugänglichmachen genügen.
In derselben Weise hatte zuvor schon das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit seinem Urteil vom 09. Februar 2008 – 5 U 124/07 entschieden. Danach genügt es für ein öffentliches Zugänglichmachen, wenn ein Zugang für jedermann durch Eingabe des entsprechenden Links in der Adresszeile des Browsers möglich ist. Eine Verlinkung mit der Homepage ist dafür nicht erforderlich. Seine Rechtsprechung hat das OLG Hamburg mit seinem Beschluss vom 08. Februar 2010 – 5 W 5/10 noch einmal bestätigt.
Nicht zuletzt hat auch das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.  September 2012 – 6 U 58/11 die Ansicht vertreten, dass es für einen  Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung genügt, wenn das betreffende Foto über den direkten URL-Aufruf online erreichbar ist. Einer Einbettung in eine HTML-Seite bedarf es nicht. Mit einem weiteren Urteil vom 03. Dezember 2012 – 6 U 92/11 hat das OLG Karlsruhe seine Linie erst jüngst noch einmal bestätigt.
Auch das LG Leipzig hat mit seinem Urteil vom 07. Oktober 2009 – 5 O 1508/08 entschieden, dass nur die  rückstandslose Entfernung von Bildern vom Server zur Vermeidung der Vertragsstrafe genügt. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren. Ebenso sei unerheblich, dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine “erneute” Vervielfältigung vorliege.
Abgemahnte Webseitenbetreiber sollten daher zum einen auf eine nicht zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung achten. Zum anderen sollte im Zuge der Abgabe der Unterlassungserklärung sichergestellt werden, dass die abgemahnte Aufnahme tatsächlich vom Server gelöscht und auch nicht mehr über die direkte Eingabe der Internetadresse aufrufbar ist.
Sie haben eine Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung von Bildern im Internet erhalten? Dann lassen Sie sich von uns beraten. Wir formulieren die Unterlassungserklärung so weit wie nötig, um damit die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zugleich sorgen wir durch eine so eng wie mögliche Formulierung dafür, dass Sie zukünftig kein unnötiges Risiko eingehen.
Anwaltskanzlei Heinemann – Wir sorgen für Ihr Recht!
(LHW)