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Das VG Düsseldorf hat am 24.11.2017 zu Az. 26 K 6422/16 entschieden, dass eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein kann.

Was ist passiert?

Gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen klagte ein Pflegedienst. Nach Auffassung der Behörde bilden Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG).

Was sagt das VG Düsseldorf dazu?

Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

In solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen sind und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleistet, liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung i.S.d. § 18 WTG vor. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner würden keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen bilden. Derartige „WGs“ unterfielen damit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum OVG Münster möglich.

  

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2017 v. 24.11.2017 und Juris das Rechtsortal

 

RH