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Am 07.02.2017 hat das VG Frankfurt, Az. 4 K 3468/16 F, die Wiedererteilung der Approbation für den Entwickler der sogenannten „Germanischen Neuen Medizin“ abgelehnt.

Was ist passiert?

Der Kläger hatte im Jahr 1962 die Approbation als Arzt erhalten. Im April 1986 war ihm die Approbation als Arzt entzogen worden, weil der Kläger bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Patienten einen neuen medizinischen Ansatz, die sog. „Germanische Neue Medizin“ entwickelt und dieser den absoluten Vorrang vor der schulmedizinischen Behandlung eingeräumt hatte. Er möchte mit der vorliegenden Klage die Neuerteilung der Approbation als Arzt erreichen, die ihm entzogen worden war. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, dass die schulmedizinische Behandlung zu einer Tötung von Millionen Patienten führen würde. Nachdem der Kläger im Jahr 2008 erfolglos versuchte die Approbation wieder zu erhalten beantragte er im September 2015 erneut die Wiedererteilung der Approbation, was vom beklagten Land Hessen abgelehnt wurde. Das Land vertritt die Auffassung, dass aufgrund eines Rundschreibens des Klägers an seine Anhänger vom 10.01.2016 die Approbation auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht wieder erteilt werden könne. Er wertete in diesem Schreiben den Einsatz von Chemotherapie als „Massenmord“ und „Exekution“ und ließ damit deutlich erkennen, dass er die schulmedizinische etablierte Herangehensweise gerade bei der Behandlung krebskranker Patienten ablehne.

Was sagt das VG Frankfurt dazu?

Das VG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

In seiner Entscheidung weist das Verwaltungsgericht auf § 3 BÄO (Bundesärzteordnung) hin. Die Erteilung der Approbation setze nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO neben anderen Voraussetzungen voraus, dass sich der Kläger nicht eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes folge. Weil der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, dass er die Patienten nach den gesamten Regeln der ärztlichen Kunst behandeln werde, sei dies zu bejahen,. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Kläger nach wie vor die allgemein medizinischen Behandlungsmethoden grundlegend ablehnt und sich allein auf die von ihm vertretene „Germanische Neue Medizin“ konzentriert. Das Verwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass der Kläger allein seinen eigenen medizinischen Ansatz verfolgt, diesen in den Vordergrund stellt und herkömmliche schulmedizinische Auffassungen verunglimpft. In seinem Rundschreiben habe der Kläger insbesondere an die „Freunde der Germanischen Heilkunde“ vom Januar 2016 unter anderem ausgeführt, dass es bei seinem Anliegen „um die täglich 3.000 mit Chemo und Morphium exekutierten Patienten“ gehe. Dies ei ein Indiz dafür, dass der Kläger die Schulmedizin nach wie vor vollständig ablehne und keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zuverlässige Ausübung des ärztlichen Berufes biete,.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim VGH Kassel zu beantragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 1/2017 v. 17.02.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH