Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 19. August 2015 – 7 A 655/13 MD einem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt, der sich gegen einen Gebührenbescheid der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord für Polizei-Kosten bei einer so genannten Facebook-Party zur Wehr gesetzt hat.
Die Polizeidirektion hatte für Kosten der von ihr eingesetzten Polizisten zunächst Gesamtkosten in Höhe von € 215.503,50 ermittelt. Unter Heranziehung der Gebührenvorschriften in Tarifstelle 60 Ziffern 5.1. und 5.2.2 der AllGO LSA wurde dann anhand eines mathematischen Rechenvorgangs die aus Sicht der Polizei zutreffende Gebührenhöhe errechnet. Dabei ergab sich ein Betrag in Höhe von € 9.565,00. Dieser wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid festgesetzt. Nachdem der Kläger dagegen Klage erhoben hat, hat die Polizeidirektion die geforderte Gebühr auf € 3.500,00 herabgesetzt und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen. Gestützt wurde der Bescheid nunmehr auf Tarifstelle 60 Ziffer 1 AllGO LSA.
Das Verwaltungsgericht hat angesichts dessen Erfolgsaussichten für die Klage gesehen. Die Polizeidirektion hatte nämlich nicht erkennen lassen, ob überhaupt und inwieweit sie von ihrem durch Tarifstelle 60 Ziffer 1 AllGO LSA eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hatte.
Im Ausgangsbescheid war die Gebührenforderung ursprünglich auf eine andere Tarifstelle, nämlich Nr. 60 Ziffer 5 AllGO LSA gestützt worden. Diese Norm eröffnet kein Ermessen.
Aufgrund dessen könnten, so die Verwaltungsrichter, die Ausführungen im Ausgangsbescheid entgegen der Ansicht der Polizeidirektion nicht als Ermessenerwägung verstanden werden, die mit dem Änderungsbescheid lediglich ergänzt worden sind. Die Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO setze voraus, dass bereits vorher schon Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes angestellt worden sind – das Ermessen also in irgendeiner Weise bereits betätigt worden ist.