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Die Überwachung eines Nachbargrundstücks mittels Videokameras ist unzulässig. Dies hat jüngst das AG Brandenburg mit Urteil vom 22. Januar 2016 – 31 C 138/14 noch einmal klargestellt.

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte an der Fassade seines Gebäudes insgesamt drei Videokameras installiert. Davon fühlte der klagende Nachbar sich beobachtet und gestört. Er behauptete, dass die Videokameras auch sein Grunddtsück erfassen würden. Der Beklagte hielt dagegen und bestritt, das Grundstück des Klägers mitzuüberwachen.

Das Gericht hat den Beklagten dazu verurteilt, seine Videokameras so einzustellen, dass sie das Grundstück des Nachbarn nicht erfassen. Schon der von den Videokameras ausgehende „allgemeine Einschüchterungseffekt“ führe zu Beeinträchtigungen des Klägers bei der Ausübung seiner Grundrechte; insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dem überwachten Nachbarn stehe daher gemäß Art. 1 I, Art. 2 I GG i.V.m. §§ 823 I und 1004 I BGB unter Beachtung von §§ 6, 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB der ausgeurteilte Anspruch zu.

Die Entscheidung des AG Brandenburg liegt auf einer Linie mit einer ganzen Reihe weiterer Entscheidungen. Beispielsweise hat auch das LG Detmold mit Urteil vom 08. Juli 2015 – 10 S 52/15 in dieselbe Richtung geurteilt.