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Vorstandshaftung wegen fehlgeschlagener Geldanlage? Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.04.2014 – 39 O 36/11 entschieden, dass die fünf ehemaligen Vorstände der Ärzte- und Apothekerbank (apoBank) wegen fehlgeschlagener bzw. erfolgloser Geldanlage nicht persönlich haften. Und zwar, weil sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

Was ist passiert?

Die Klägerin hatte Schadensersatz in Höhe von mehr als 66 Mio. Euro gefordert, weil die Anlageentscheidungen der Beklagten zu riskant gewesen seien. Die Underlyings hätten einen Subprime-Anteil von bis zu 70% gehabt, der zu den Verlusten geführt habe. Spätestens Anfang 2007 habe sich die Finanzmarktkrise bzw. die Subprime-Krise abgezeichnet. Trotz erkennbarer Krisenvorzeichen hätten die Beklagten ohne ausreichende Informationsbasis investiert.

Vorstandshaftung wegen fehlgeschlagener Geldanlage? – was sagt das LG Düsseldorf dazu?

Vorstandshaftung wegen fehlgeschlagener Geldanlage?

Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage der Ärzte- und Apothekerbank gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstände abgewiesen und den Widerklagen von drei Ex-Vorständen stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet. Sie hätten die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider der Investitionsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt abgewogen. Das Fehlschlagen der Anlage beruhe auf den Auswirkungen der Finanzmarktkrise. Der Misserfolg der Anlage sei nicht auf die mangelnde Bonität der Underlyings zurückzuführen, sondern auf die fehlende Liquidität der Märkte, die zu dem Preisverfall und den Verlusten der Klägerin geführt habe. Ein derart massiver Preisverfall bei den bis dahin mit dem höchsten Rating ausgestatteten Assets sei auch bei sorgfältigster Prüfung nicht zu erwarten gewesen.

Die von drei der Beklagten geforderten Abfindungsansprüche, Ruhegeldzahlungen, Bonusforderungen und Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt mehr 2,6 Mio. Euro hat das Landgericht in voller Höhe zugesprochen.

Was lernen wir daraus?

Vorstandshaftung wegen fehlgeschlagener Geldanlage? Sofern ein Bank für einen Anleger Geld anlegt oder der Vorstand für seine Bank, ergibt sich nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch, wenn die Anlageform nicht den erwarteten Erfolg hat. So werden Ansprüche auf Schadensersatz ins Leere gehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein vorwerfbares Verhalten mit der getätigten Geldanlage verbunden ist.

Quelle: Juris das Rechtsportal, LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2014, Az. 30 O 36/11, https://www.juris.de/r3/document

Siehe auch: https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Haften Vorstände der apoBank bei erfolgloser Geldanlage persönlich? Dazu hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 25.04.2014 – 39 O 36/11 – entschieden.