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Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer unerwartet – doch nicht jede Kündigung ist rechtens. Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, welche Fristen gelten und wie Sie mit einem Widerspruch gegen die Kündigung reagieren können. Soweit sich der Streit um die Kündigung jedoch nicht innerhalb der Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage abschließend erledigen lässt, sollte jedoch immer auch fristgemäß eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die eigenen Ansprüche zu wahren. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Sie haben selbst eine Kündigung erhalten und möchten zunächst Widerspruch gegen diese einlegen? Der Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei unterstützt Sie gerne. Vereinbaren Sie direkt einen Termin.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung
2. Wann ist eine Kündigung rechtmäßig?
a. Formfehler bei der Kündigung
aa. Verstoß gegen das Schriftformerfordernis
bb. Kündigungsberechtigung
cc. Verstoß gegen die Kündigungserklärungsfrist
dd. Nichtanhörung des Betriebsrats
b. Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG)
c. Besonderer Kündigungsschutz
3. Notwendigkeit einer Kündigungsschutzklage
4. Welche Optionen gibt es nach einer Kündigung?
a. Widerspruch beim Arbeitgeber
b. Außergerichtliche Einigung
c. Klage vor dem Arbeitsgericht
5. Der Widerspruch gegen eine Kündigung
a. Wann lohnt sich ein Widerspruch?
b. Form und Inhalt eines Widerspruchs
c. Fristen und gesetzliche Vorgaben
6. Die Kündigungsschutzklage
a. Wann sollte eine Klage eingereicht werden?
b. Ablauf des Klageverfahrens
c. Erfolgsaussichten und Risiken
d. Kosten und mögliche finanzielle Unterstützung
e. Warum kann ein Anwalt hilfreich sein?
f. Kosten und Möglichkeiten der Kostenübernahme
g. Auswahl eines geeigneten Fachanwalts für Arbeitsrecht
7. Häufige Fehler beim Widerspruch gegen Kündigung oder Kündigungsschutzklage vermeiden
a. Zu später Widerspruch oder Klageeinreichung
b. Formfehler im Widerspruchsschreiben
c. Fehlende oder falsche Begründung
d. Unterschätzung der Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung
e. Unnötige Konfrontation mit dem Arbeitgeber


1. Widerspruch gegen eine Kündigung: Einleitung

Der Erhalt einer Kündigung stellt für viele Arbeitnehmer eine erhebliche Belastung dar. In dieser Situation ist es wichtig zu wissen, welche Schritte unternommen werden können, um die eigenen Rechte zu wahren. Ist ein Widerspruch gegen die Arbeitgeberkündigung ein rechtlich sinnvoller Schritt, um sich gegen eine solche Kündigung zu wehren? Was bedeutet es genau, gegen eine Kündigung Widerspruch einzulegen und was ist dabei zu beachten? Welche Möglichkeiten stehen Arbeitnehmern überhaupt zur Verfügung, und welche Fristen müssen beachtet werden?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer mehrere Optionen, um auf eine Kündigung zu reagieren:

  • Untätig bleiben und gar nichts unternehmen.
  • Widerspruch beim Arbeitgeber, nach Möglichkeit schriftlich oder in Textform.
  • Anstreben einer außergerichtlichen Einigung, beispielsweise durch Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung.
  • Fristgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

Bei Erheben eines Widerspruchs sowie bei außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sollte der Arbeitnehmer grundsätzlich immer die 3-wöchige Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge haben.

Gesetzlich ist im Kündigungsschutzgesetz nämlich allein die fristgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage als probate Möglichkeit, sich gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zur Wehr zu setzen, geregelt. Daneben kann der Arbeitnehmer ggf. noch die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ohne Vorlage einer eindeutigen Originalvollmacht ausgesprochen wird.

Hat sich der Arbeitnehmer bei Erheben eines Widerspruchs oder Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber (noch) nicht vor Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf dessen Kündigung außergerichtlich geeinigt, sollte er zum Erhalt seiner Ansprüche grundsätzlich in jedem Fall fristwahrend Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Bei Fristversäumung gilt nämlich die Kündigung, obwohl sie möglicherweise rechtswidrig ist, nach dem KschG als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KschG).

Auch wenn der Arbeitnehmer auf die Kündigung gar nicht reagiert, wird diese nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wirksam, obwohl die Kündigung möglicherweise rechtswidrig ist (§ 7 KschG).

2. Wann ist eine Kündigung unwirksam und was ist zu tun?

Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. In vielen Fällen können Arbeitnehmer sich erfolgreich gegen eine rechtswidrige Kündigung wehren. Häufige Gründe für eine Unwirksamkeit sind Formfehler, Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz oder Fehlen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung.

Das Kündigungsschutzgesetz regelt bei ordentlichen Kündigungen den allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, gilt. Daneben gibt es für besonders schutzwürdige Personengruppen wie z. B. Schwangere, Auszubildende oder Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz. Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz ergeben sich nicht nur aus dem Kündigungsschutzgesetz, sondern auch aus anderen Gesetzen, wie z. B. dem Berufsbildungsgesetz oder dem Pflegezeitengesetz. Eine außerordentliche Kündigung muss durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein.

a. Formfehler bei der Kündigung

aa. Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist nichtig (§ 623 BGB i.V.m. § 125 BGB).

bb. Kündigungsberechtigung

Ebenso kann eine Kündigung nichtig sein, wenn sie von einer nicht berechtigten Person unterschrieben wurde. Grundsätzlich kündigungsberechtigt ist bei Einzelunternehmen der Arbeitgeber persönlich und bei juristischen Personen als gesetzliche Vertretung der Geschäftsführer oder der Vorstand.

Der Arbeitgeber kann auch eine Person mit der Durchführung der Kündigung bevollmächtigen. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitgeberkündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ohne Vorlage einer eindeutigen Originalvollmacht ausgesprochen wird. Allerdings muss eine solche Zurückweisung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, um wirksam zu sein. Durch eine wirksame Zurückweisung wird die betreffende Kündigung endgültig unwirksam. Allerdings ist dringend anzuraten, dann als nächsten Schritt fristgemäß in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine nach § 174 BGB zurückgewiesene Kündigung ist nämlich als “aus anderen Gründen” unwirksam im Sinne von § 4 KschG anzusehen. Wenn dann keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, gilt eine solche Kündigungnach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam, obwohl sie wegen der nach § 174 BGB erfolgten wirksamen Zurückweisung eigentlich rechtswidrig und unwirksam ist (§ 7 KschG).

cc. Verstoß gegen die Kündigungserklärungsfrist

Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Kündigungsgrund erfahren hat, aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB). Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Auch bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist gilt dasselbe, wie bei einer wirksamen Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB.

Eine solche Kündigung würde dann nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam gelten, obwohl sie wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist eigentlich rechtswidrig ist (§ 7 KschG).

dd. Nichtanhörung des Betriebsrats

Falls der Arbeitgeber über einen Betriebsrat verfügt, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Ansonsten ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).

Ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Die hierauf beruhende Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3–Wochen–Klagefrist gemäß § 4 KschG mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Wenn dann keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, gilt eine solche Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam, obwohl sie wegen § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG eigentlich unwirksam ist (§ 7 KschG).

b. Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG)

Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz greift für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern tätig sind. In solchen Fällen darf eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Fehlt eine soziale Rechtfertigung in diesem Sinne, kann die Kündigung unwirksam sein.

Wenn die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des KschG nicht gegeben sind, kann sich der Arbeitnehmer zwar noch auf Sittenwidrigkeit einer Kündigung berufen oder Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Voraussetzungen dafür liegen allerdings eher selten vor.

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber beispielsweise eine Sozialauswahl treffen. Dabei müssen schutzbedürftige Arbeitnehmer, wie ältere Beschäftigte, langjährige Mitarbeiter oder Angestellte mit Unterhaltspflichten, grundsätzlich zu bevorzugen. Ein Verstoß gegen die richtige Sozialauswahl kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtswidrig und anfechtbar machen.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer dringend fristgemäß in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, gilt eine solche Kündigung nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam ist (§ 7 KschG). Ein eventueller außergerichtlicher Widerspruch des Arbeitnehmers beseitigt die Notwendigkeit der fristgemäßen Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht.

c. Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz, darunter:

  • Schwerbehinderte: Kündigungen bedürfen bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX).
  • Schwangere und Mütter: Grundsätzlich sind Kündigungen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig (§ 17 MuschG). Der Arbeitgeber hat hier einen Antrag auf vorherige Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Landesbehörde gemäß § 17 Abs. 2 MuschG zu stellen.
  • Betriebsräte: Grundsätzlich kann ein Mitglied des Betriebsrats nicht gekündigt werden (§ 15 KschG).
  • Mitarbeiter in Elternzeit: Kündigungen sind während der Elternzeit und in bestimmten Fällen danach sind grundsätzlich unzulässig (§ 18 BEEG).

Wird gegen eine der vorstehend genannten einschlägigen Schutzvorschriften zum besonderen Kündigungsschutz verstoßen, wäre eine fristgemäß eingereichte Kündigungsschutzklage erfolgversprechend.

Bei Verstoß gegen den besonderen Kündigungsschutz dürfte ein unverzüglicher Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers sicherlich die Gesprächs- und Einigungsbereitschaft des Arbeitgebers erhöhen. In jedem Fall ist aber die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten. Eine solche Kündigung würde nämlich nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam gelten, auch wenn sie wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist eigentlich unwirksam ist (§ 7 KschG).

d. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (ultima ratio). Ob jeweils ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann nicht pauschal gesagt werden. Maßgebend sind immer die konkreten Umstände im Einzelfall. Unwirksam ist eine solche Kündigung, wenn die Umstände im Einzelfall eine Bewertung als wichtigen Grund zur Kündigung nicht zulassen.

In jedem Fall ist auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten. Eine solche Kündigung würde ansonsten ohne Klageerhebung nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als wirksam gelten, auch wenn sie eigentlich unwirksam ist (§ 7 KschG).

3. Notwendigkeit einer Kündigungsschutzklage

Ein Widerspruch gegen die Kündigung des Arbeitsvertrags ist für Arbeitnehmer eine Möglichkeit, sich gegen eine solche, aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zur Wehr zu setzen. Zwar sieht das deutsche Arbeitsrecht formal keinen „Widerspruch“ im klassischen Sinne vor. Doch bleibt es gekündigten Arbeitnehmern unbenommen, gegenüber dem Arbeitgeber zunächst der Kündigung zu widersprechen. Betroffene Arbeitnehmer sollten dennoch in jedem Fall mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung auf diese reagieren, wenn sich der Streit um die Kündigung bis dahin nicht abschließend erledigt hat. Sonst laufen sie nämlich Gefahr, ihre Ansprüche zu verlieren. Wer glaubt, dass die Kündigung unwirksam ist – etwa wegen Formfehlern, fehlender sozialer Rechtfertigung oder einer fehlerhaften Sozialauswahl –, sollte schnell handeln und sich rechtlich beraten lassen, um seine Rechte effektiv durchzusetzen. Soweit sich innerhalb der Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage der Streit um die Kündigung nicht mit einem vorher beim Arbeitgeber eingereichten Widerspruch erledigt hat, sollte grundsätzlich in jedem Fall rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die eigenen Ansprüche nicht zu verlieren zu gehen. Folgendes Vorgehen ist zu empfehlen:

Wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung geltend machen will, muss er binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 Abs. 1 S. 1 KschG). Die Klagefrist von 3 Wochen gilt für sämtliche Kündigungen, und zwar sowohl für ordentliche wie für außerordentliche Kündigungen. Bei Fristversäumung gilt die Kündigung, obwohl sie möglicherweise rechtswidrig ist, als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KschG). Bei Fristversäumung kann zwar die nachträgliche Zulassung der Klage innerhalb von zwei Wochen nach Behebung eines für die rechtzeitige Klageeinreichung bestehenden Hindernisses beim Arbeitsgericht beantragt werden (§ 5 KschG). Die Zulassung verspätet eingereichter Klagen durch die Arbeitsgerichte ist allerdings eher die Ausnahme.

Keine Anwendung findet die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 KschG zur fristgemäßen Einreichung einer Kündigungsschutzklage auf Kündigungen, die wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gemäß § 125 BGB nichtig sind. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis kann auch noch nach Ablauf der für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltenden Klagefrist geltend gemacht werden. Um Klarheit zu haben, dürfte allerdings auch hier die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erforderlich sein.

Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage können Sie gern telefonisch, über unser Kontaktformular oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen und einen Termin mit uns vereinbaren.

4. Welche Optionen gibt es nach einer Kündigung?

Der Erhalt einer Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren oder zumindest eine bessere Ausgangslage für die Zukunft zu schaffen. Je nach individueller Situation kann es sinnvoll sein,

  • direkt beim Arbeitgeber Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen,
  • eine außergerichtliche Einigung anzustreben durch einen Aufhebungsvertrag und/oder
  • eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings nochmals darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich immer die 3-wöchige Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Auge haben sollte. Hat sich der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Klagefrist mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf dessen Kündigung geeinigt, sollte er zum Erhalt seiner Ansprüche grundsätzlich in jedem Fall fristwahrend Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

a. Widerspruch gegen die Kündigung beim Arbeitgeber

Ein erster Schritt nach Erhalt einer Kündigung kann sein, direkt beim Arbeitgeber Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Dies kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn es um Formverstöße geht oder es sich um eine missverständliche Situation handelt. Der Widerspruch sollte schriftlich oder in Textform erfolgen und eine Begründung enthalten, warum die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers unwirksam ist. In manchen Fällen führt dieser direkte Widerspruch bereits dazu, dass der Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit seiner Kündigung anerkennt und das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzt oder schnell eine andere einvernehmliche Lösung gefunden wird.

b. Außergerichtliche Einigung

Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber, auch im Zusammenhang mit einem Widerspruch, eine außergerichtliche Einigung anstreben. Dabei kann es insbesondere um eine Weiterbeschäftigung oder auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung gehen. Es ist es sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Arbeitgeber sind häufig an einer schnellen Lösung interessiert, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.

c. Klage vor dem Arbeitsgericht

Wenn keine Einigung erzielt wird oder sich die Verhandlungen voraussichtlich über den Lauf der Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinaus hinziehen oder der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anstrebt, solltein jedem Fall eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. In der Klage wird geprüft, ob die Kündigung rechtmäßig war. Falls nicht, kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen oder ein gerichtlicher Abfindungsvergleich in Betracht kommen.

Welche Option die beste ist, hängt von der individuellen Situation ab. Nehmen Sie gern telefonisch, über unser Kontaktformular oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich zu Ihrem Fall beraten. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

5. Der Widerspruch gegen eine Kündigung

Ein Widerspruch gegen eine Kündigung ist nicht gesetzlich geregelt. Ein solcher Widerspruch kann aber u.U. ein wirksames Mittel sein, um das Arbeitsverhältnis zu retten oder zumindest eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten und die richtige Vorgehensweise wobei die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage immer im Auge zu behalten ist und nicht versäumt werden darf.

a. Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch ist vor allem dann sinnvoll, wenn es eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, wie beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Formfehler (z. B. Verstoß gegen Schriftformerfordernis).
  • Fehlende Kündigungsgründe bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl nicht gegeben)
  • Verstoß gegen besonderen Kündigungsschutz, etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte.

b. Form und Inhalt eines Widerspruchs

Ein Widerspruch sollte stets schriftlichoder in Textform erfolgen und klar begründen, warum die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers unwirksam ist. Dabei sollte Folgendes enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers.
  • Datum und Bezug auf die Kündigung.
  • Begründung, warum die Kündigung für unwirksam gehalten wird.
  • Aufforderung zur “Rücknahme” der Kündigung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

c. Fristen und gesetzliche Vorgaben

Ein Widerspruch gegen die Kündigung sollte so schnell wie möglich erfolgen. Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, einen Widerspruch einzulegen, doch in manchen Fällen kann diese nachhaltige Geltendmachung eigener Rechte für eine spätere Kündigungsschutzklage vorteilhaft sein. Wichtig ist jedoch und in jedem Fall zu beachten: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung – wird sie verpasst, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unwirksam sein mag.

6. Die Kündigungsschutzklage

Wenn ein Widerspruch gegen die Kündigung innerhalb der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht zum gewünschten Erfolg führt oder vom Arbeitgeber ignoriert wird, bleibt regelmäßig nur der Weg über eine Kündigungsschutzklage. Diese ermöglicht eine gerichtliche Prüfung der Kündigung und kann im besten Fall zu einer Weiterbeschäftigung (Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses) oder einer Abfindung führen. Unser Anwalt für Kündigungen unterstützt Sie gerne.

a. Wann sollte eine Klage eingereicht werden?

Eine Kündigungsschutzklage sollte beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Die Kündigung formale Fehler aufweist (z. B. Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei Kündigung per Fax oder per E-Mail oder wirksame Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB oder Versäumen der Kündigungserklärungsfrist durch den Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung).
  • Kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt (z. B. bei betriebsbedingter Kündigung kein betrieblicher Grund oder fehlerhafte Sozialauswahl, wenn beispielsweise weniger schutzbedürftige Kollegen im Unternehmen verbleiben sollen oder keine vorherige Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung).
  • Ein besonderer Kündigungsschutz greift, etwa bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsräten.

b. Ablauf des Klageverfahrens

  1. Einreichung der Klage: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
  2. Gütetermin: In einem ersten Gerichtstermin, dem sog. Gütetermin, wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden – oft durch eine Abfindungsregelung.
  3. Hauptverhandlung: Kommt es zu keiner Einigung im Gütetermin, folgt eine kontroverse Auseinandersetzung zwischen den Parteien und eine detaillierte Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit der Kündigung durch das Gericht.
  4. Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem Vergleich zwischen den Parteien, der oft eine Abfindungszahlung beinhaltet.

c. Erfolgsaussichten und Risiken

Die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage hängen von den individuellen Umständen ab. In vielen Fällen endet das Verfahren mit einem Abfindungsvergleich, da Arbeitgeber aus Gründen der Risikominimierung ein langwieriges Gerichtsverfahren und eine mögliche Weiterzahlung der Vergütung für den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum vermeiden möchten.

d. Kosten und mögliche finanzielle Unterstützung

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können finanzielle Risiken minimieren. Eine Rechtsschutzversicherung ist in arbeitsrechtlichen Verfahren auch deshalb besonders vorteilhaft und anzuraten, weil in der ersten Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Da eine Kündigungsschutzklage oft die einzige Möglichkeit ist, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren, sollten Betroffene schnell handeln und sich anwaltlich beraten lassen.

Der erfahrene Anwalt für Arbeitsrecht aus unserer Kanzlei kann entscheidend dazu beitragen, dass Sie sich als Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung wehren. Während einige Schritte, wie ein Widerspruch beim Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer selbst unternommen werden können, ist spätestens bei einer Kündigungsschutzklage eine anwaltliche Vertretung ratsam. Bitte nicht vergessen: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung – wird sie verpasst, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unwirksam sein mag.

e. Warum kann ein Anwalt hilfreich sein?

Der Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei kennt die gesetzlichen Regelungen und kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage realistisch einschätzen. Zudem unterstützt er Sie als Arbeitnehmer insbesondere bei:

  • Formulierung eines rechtssicheren Widerspruchs beim Arbeitgeber.
  • Verhandlungen über eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung in Ihrem Sinne.
  • Rechtzeitiger Einreichung und Durchführung einer Kündigungsschutzklage.
  • Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen, wie z. B. ausstehendem Gehalt oder Urlaubsabgeltung.

Gerade wenn der Arbeitgeber mit juristischen Mitteln Druck ausübt oder das Kündigungsschutzverfahren kompliziert wird, ist eine professionelle rechtliche Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht unerlässlich.

f. Kosten und Möglichkeiten der Kostenübernahme

Die Kosten für einen Anwalt sind von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere vom Streitwert (Oder auch: Streitwertabsichtserklärung im arbeitsgerichtlichen Verfahren genannt). Arbeitnehmer haben jedoch mehrere Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten:

  • Rechtsschutzversicherung: Deckt in vielen Fällen die Kosten für eine arbeitsrechtliche Beratung und Klage.
  • Prozesskostenhilfe: Wer finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen (“Bedürftigkeit”), kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung vom Staat erhalten.
  • Kostenübernahme durch den Arbeitgeber: In seltenen Fällen werden die Anwaltskosten im Rahmen eines Vergleichs mit dem Arbeitgeber übernommen.

g. Auswahl eines geeigneten Fachanwalts für Arbeitsrecht

Bei der Wahl eines Anwalts sollten Arbeitnehmer auf folgende Kriterien achten:

  • Spezialisierung auf Arbeitsrecht: Ein im Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat besondere Kenntnisse und Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren.
  • Erfahrung und Erfolgsquote: Bewertungen und Erfahrungsberichte können Hinweise auf die Kompetenz des Anwalts geben.
  • Kosten und Transparenz: Vorab sollte geklärt werden, welche Gebühren anfallen und ob es Möglichkeiten der Kostenübernahme gibt.

Ein guter Anwalt kann nicht nur die Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage erhöhen, sondern auch dazu beitragen, eine schnelle und faire Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Gern berät Sie der Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei.

7. Häufige Fehler beim Widerspruch gegen Kündigung oder Kündigungsschutzklage vermeiden

Ein Widerspruch gegen eine Kündigung oder eine Kündigungsschutzklage bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich gegen eine ungerechtfertigte Entlassung zu wehren. Doch dabei können entscheidende Fehler passieren, die den Erfolg erheblich gefährden. Um das Beste aus der Situation herauszuholen, sollten Arbeitnehmer diese häufigen Fallstricke vermeiden.

a. Zu später Widerspruch oder Klageeinreichung

Einer der häufigsten Fehler ist das Versäumen der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Und zwar muss die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre. Insbesondere sollte der Arbeitnehmer bei Einreichung eines Widerspruchs beim Arbeitgeber gegen dessen Kündigung unbedingt beachten, dass sich damit die Erhebung der Kündigungsschutzklage keinesfalls erübrigt.

b. Formfehler im Widerspruchsschreiben

Ein Widerspruch sollte immer schriftlichoder in Textform erfolgen. Um ernst genommen zu werden, sollte der Arbeitnehmer dann auch klar begründen, warum er die Kündigung für rechtswidrig hält. Fehlerhafte oder unvollständige Schreiben werden vom Arbeitgeber nämlich oft ignoriert. Besonders wichtig ist, dass das Schreiben sachlich und eindeutig formuliert ist und außerdem keine widersprüchlichen Aussagen enthält.

c. Fehlende oder falsche Begründung

Ob bei einem Widerspruch oder einer Kündigungsschutzklage – eine gut begründete Argumentation ist entscheidend. Wer lediglich schreibt, dass die Kündigung „unfair“ ist, wird kaum Erfolg haben. Stattdessen sollte konkreter Sachverhalt dargelegt werden, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Kündigung ergibt. Und zwar sollte sich aus dem Sachverhalt der entsprechende Verstoß, z. B. fehlerhafte Sozialauswahl, Formfehler oder Verstoß gegen besonderen Kündigungsschutz, eindeutig ergeben.

d. Unterschätzung der Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung

Viele Arbeitnehmer versuchen, sich ohne rechtliche Unterstützung gegen eine Kündigung zu wehren. Doch gerade bei komplizierten Fällen oder wenn der Arbeitgeber nicht auf einen Widerspruch reagiert und darauf setzt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage einreicht, kann die rechtzeitige Einschaltung und fachkundige Beratung und Reaktion eines Anwalts für Arbeitsrecht entscheidend sein. Ein Anwalt kennt die rechtlichen Möglichkeiten, kann die Erfolgschancen realistisch einschätzen und unter Beachtung laufender Fristen die richtige strategische Vorgehensweise auswählen.

e. Unnötige Konfrontation mit dem Arbeitgeber

Wer emotional oder unüberlegt auf eine Kündigung reagiert, kann seine Chancen auf eine gute Lösung verschlechtern. Bei einer ordentlichen Kündigung können Beleidigungen, Drohungen oder vorschnelle Aktionen, wie das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Rücksprache, nachteilige Konsequenzen und möglicherweise eine nachfolgende außerordentliche Kündigung zur Folge haben. Stattdessen sollten Arbeitnehmer deshalb überlegt und strategisch handeln.
Damit verbessern sie auch ihre Chancen auf ein positives Ergebnis ihres Vorgehens gegen die Arbeitgeberkündigung – sei es im Wege des Widerspruchs mit einer vorteilhaften außergerichtlichen Einigung oder im Wege einer Klage.