Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDK) hat nach Schriftwechsel mit dem ABVP e.V. die Rechnungsstellung einer Wiederholungsprüfung bei einem ambulanten Pflegedienst zurückgezogen. Insbesondere das Argument der fehlenden Vertragsbeziehung zum MDK und der damit entfallenden Abrechnungsberechtigung des MDK überzeugte auch die Juristen des MDK.
„Das ist zunächst einmal ein Gewinn für die betroffene Pflegeeinrichtung“, so Susanne Steinröhder, Vorsitzende des Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V (ABVP). „Allerdings sind wir nun gespannt, wie die Landesverbände der Pflegekassen damit umgehen und ob diese gemäß der zweifelhaften Gebührenordnung des MDK eine Rechnung stellen.“ Der MDK-Niedersachsen hatte in einem Antwortschreiben mitgeteilt, dass er nach interner rechtlicher Prüfung zu der Einsicht gelangt sei, nicht für die Abrechnung zuständig zu sein. Er habe daraufhin den gesamten „Fall“ an die gesetzlichen Pflegekassen übergeben.
„Der MDK wird neben den Krankenkassen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 4 SGB XI hälftig von den Pflegekassen finanziert, was auch Qualitätsprüfungen einschließt. Das ist das gesetzte Verfahren, es gibt keine andere gesetzliche Regelung“, so Steinröhder. „Nun interessiert uns weiterhin eine deutlichere Erläuterung zu den vereinbarten Kostenerstattungssätzen des MDK, sowohl für regelhafte Qualitätsprüfungen, als auch für Wiederholungsprüfungen. Die Kassen sollen endlich erklären, was sie in den letzten 15 Jahren konkret und durchschnittlich für die beauftragten Prüfungen bezahlt haben. Der ABVP erwartet, dass die Auskünfte spätestens vor den Gerichten offengelegt werden müssen, alles andere ist nicht akzeptabel.
Die bekannt gewordene, eigens vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) geschaffene Gebührenordnung sorgt für Empörung. Bisher liegt dem ABVP e.V. bspw. für den Tagessatz von 900 € / Tag für eine Pflegefachkraft (bei 7,7 Std. tarifvertraglicher Arbeitszeit – Stundenlohn von 116,88 €) keine Differenzierung des berechnungsfähigen Zeitaufwandes vor. Der ABVP fordert weiterhin Parameter wie z. B. die Vor- und Nachbereitungszeit oder die notwendige Zeit zur Gutachtenerstellung genauer zu belegen. Die zeitlichen Aufwände sollten mit einer konkreten Leistungsbeschreibung hinterlegt werden, die transparent macht, ob die angesetzte Zeit überhaupt gerechtfertigt ist. Es liegt schriftlich die Aussage vor, dass keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden.
Der ABVP fordert den MDS und die Kostenträger auf, bei der Gebührenordnung und den vereinbarten Kostenerstattungssätzen nachzubessern und konkret zu erläutern, warum für Pflegefachkräfte nahezu das Doppelte von bspw. ärztlichen Gutachtern erhoben wird. „Die Gebühren müssen ferner die i. d. R. wirtschaftlich schwächeren Verhältnisse der ambulanten Dienste gegenüber vollstationären Einrichtungen berücksichtigen. Die gegenwärtige, undifferenzierte Messlatte entstehender Kosten ist für kleinere ambulante Einrichtungen unangemessen.“, befürchtet Steinröhder. „Das Pflegeversicherungsgesetz ist im Bezug auf die Notwendigkeit von Wiederholungsprüfungen äußerst unpräzise. Künftig werden Pflegedienste sehr genau hinschauen müssen, ob eine Wiederholungsprüfung überhaupt gerechtfertigt ist.“
(Quelle: Pressemitteilung des ABVP e.V. v. 28. April 2009)