Zur Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse. Dazu hat der BGH am 27.10.2009, Az. XI ZR 225/08, entschieden.
Was ist passiert?
Zur Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die beklagte Sparkasse auf die Feststellung in Anspruch, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe. Weiterhin begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei.
Der Kläger war der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Zur Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam – Dazu der BGH:
Der XI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis
Die Beklagte war zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen, so der BGH. Und zwar hat der BGH in Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180; siehe auch Presseerklärung Nr. 28/2007) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – nicht berührt wird.
Kein Verstoß gegen das Privatgeheimnis
Zur Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine – unter Strafe gestellte – Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes „Geheimnis“.
Zur Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse – Bankgeheimnis fällt auch für Sparkassen nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB
Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.
(Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 218/2009)
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Siehe auch: https://raheinemann.de/abtretung-von-verguetungsforderungen-fuer-pflegeleistungen-nichtig/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-verguetungsforderungen-fuer-pflegeleistungen-nichtig/ und https://raheinemann.de/aufrechnung-mit-darlehensforderung-gegen-pflichtteilsanspruch/ und https://raheinemann.de/lg-coburg-abtretung-eines-pflichtteilsanspruchs-kann-sittenwidrig-sein/ und https://raheinemann.de/bank-zur-ueberwachung-des-finanzierten-bauvorhabens-verpflichtet/
und
BGH zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen