Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Dazu hat am 01.02.2019 das VG Berlin, 8 K 332.17, entschieden. Und zwar können Kinder, deren Eltern getrennt leben und das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder haben in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte angehören, so das VG. Und zwar seien minderjährige Kinder bei getrennt lebenden Eltern im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Der Kläger ist Vater von vier Kindern und geschieden. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Die geschiedenen Eheleute haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Sie vereinbarten vor dem Familiengericht, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben und sich aber wöchentlich von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr beim Kläger aufhalten.
Der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger beantragte unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine 3-Raum-Wohnung. Allerdings wurde ihm ein WBS nur für eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen.
Klageerhebung
Deshalb erhob er Klage zum Verwaltungsgericht. Dort machte er geltend, dass seine Kinder aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushaltes anzusehen seien. Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Wegen der Behinderung seiner Tochter bestünden außerdem besondere Raumbedürfnisse, so der Kläger.
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Dazu das VG Berlin:
Die Entscheidung
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Und zwar könne der Kläger die Erteilung eines WBS mit einem weiteren zusätzlichen dritten Wohnraum nicht beanspruchen, so das VG.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des WBS
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung – Wohnungsberechtigungsschein (nachfolgend „WBS“) – werde in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erteilt. Und zwar sei der WBS gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoFG zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 und 3 WoFG eingehalten wird.
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Wer sind Haushaltsangehörige?
Als Haushaltsangehörige seien unter anderem der Antragsteller (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 WoFG) sowie dessen Verwandte in grader Linie, die entweder miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WoFG) oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WoFG), anzusehen.
Sind die Kinder des Antragstellers seine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 18 Abs. 1 WoFG?
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Die Kinder des Antragstellers seien, so das Verwaltungsgericht, nicht seine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 18 Abs. 1 WoFG. Und zwar seien minderjährige KInder bei getrennt lebenden Eltern im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Sie würden nur in Ausnahmefällen gleichzeitig beiden Haushalten angehören. Hier liege ein solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Und zwar empfange der Kläger seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Auch sei nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte.
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Der Kläger sei damit alleiniger Haushaltsangehöriger und könne aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Dennoch habe die Behörde ihm eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen. Damit habe die Behörde die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers ließen sich weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.
Quellen: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 10/2019 v. 08.04.2019 und Juris das Rechtsportal
Zusätzlicher Wohnungsbedarf bei Besuchsrecht von Kindern? Siehe auch:
https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/