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60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Dazu hat am 19.06.2017 das OLG Hamm zu Az. 8 U 18/17 entschieden. Und zwar kann das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt, vereinbart werden, so das OLG. Eine derartige Regelung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe, so das OLG.

Was ist passiert?

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer?

Seit 2005 war der im März 1955 geborene Kläger als Vorsitzender der Geschäftsführung für die Beklagte tätig und die Beklagte ist ein Werkstoffhersteller mit dem Sitz im Märkischen Kreis. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum 31.08.2018 befristet. In § 7 Abs. 3 sah er eine Regelung vor, nach welcher beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten  rief den Kläger 2015als Geschäftsführer ab. Sie sprach im Juni 2016 die Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2016 aus. Der Kläger hat diese Kündigung für unberechtigt gehalten, weil ihn u.a.die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages aus Altersgründen diskriminiere und deswegen mit dem AGG nicht vereinbar sei.

Mit der erfolglos erhobenen Feststellungsklage hat der Kläger begehrt festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und den Dienstvertrag der Parteien nicht zum 31.12.2016 beendet habe.

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen v. 13.12.2016 – 21 O 79/16 – bestätigt und die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ebenfalls für gerechtfertigt gehalten.

Wirksame Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit

Die Parteien haben nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Möglichkeit dieser Kündigung im Dienstvertrag wirksam vereinbart. Die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei, könne dabei offenbleiben,. Zwar gebe es insoweit keinen besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz. Jedoch sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schütze. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam.

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Zulässigkeit nach AGG:

Die Regelung benachteilige zwar den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht der Beklagten an sein Alter knüpfe. Sie sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Regelmäßig sei das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter besonders hoch. Aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen könne sich deswegen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege.

Zudem könne ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Wenn dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung erhalte, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Daher sei unter diesen Voraussetzungen eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege, als mit dem AGG vereinbar anzusehen.

Ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens stehe dem Kläger im vorliegenden Fall eine betriebliche Altersversorgung zu. Hinsichtlich seiner Altersversorgung werde er zudem durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Der Kläger müsse die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung hinnehmen. Es entspreche allgemeinen Grundsätzen, dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richte. Zudem gewährleiste die betriebliche Altersversorgung des Klägers eine hinreichende soziale Absicherung.

Beendigung

Von der Kündigungsmöglichkeit in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages habe die Beklagte wirksam Gebrauch gemacht und den Vertrag zum 31.12.2016 beendet.

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Fortgang

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Bislang sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig seien, höchstrichterlich nicht geklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat zwischenzeitlich beim BGH Revision eingelegt (Az. II ZR 244/17).

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.08.2017 und Juris das Rechtsportal

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/alter-eines-arztes-darf-nicht-alleiniges-kriterium-fuer-seine-zulassung-sein/ und https://raheinemann.de/senior-partner-und-geschaeftsfuehrer-als-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/wirksame-kuendigung-der-geschaeftsfuehrerin-der-rak-duesseldorf/ und https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-einer-geschaeftsfuehrerin-wegen-illoyalen-verhaltens/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Dazu hat am 19.06.2017 das OLG Hamm zu Az. 8 U 18/17 entschieden
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: 60 Jahre als Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer? Dazu hat am 19.06.2017 das OLG Hamm zu Az. 8 U 18/17 entschieden.