AG Frankfurt am Main, Urt. v. 29. Januar 2010 – 31 C 1078/09 – 78
1.) Besteht zwischen dem Abmahner (hier: DigiProtect) und seinem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung, so können nur die nach dieser Vergütungsvereinbarung geschuldeten Kosten als Rechtsverfolgungskosten vom Verletzer verlangt werden.
2.) Für die urheberrechtswidrige Verbreitung des Titels „Guru Josh – Infinity 2008“ über eine Tauschbörse ist eine Lizenzgebühr in Höhe € 150,00 angemessen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
(Leitsätze des Bearbeiters)
Der Fall:
Die Fa. DigiProtect machte als Klägerin Ansprüche wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung des Titels „Guru Josh- Infinty 2008“ über eine Tauschbörse geltend.
Sie hat zur Verfolgung der Ansprüche mit ihren Rechtsanwälten einen Beratungsvertrag geschlossen. Danach rechnen die Anwälte nach Aufwand ab. Im Rahmen dieses Vertrages werden Abmahnungen vorgenommen, bei denen ein Pauschalbetrag in Höhe von € 450,00 zur Abgeltung sämtlicher Schadenersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche gefordert wird. Zugleich heißt es in der Abmahnung, dass für dieses Abmahnschreiben die Anwaltskosten nach dem RVG an sich bereits € 651,80 betragen würden.
Über den Internetanschluss des Beklagten war am 24. November 2008 der Titel „Guru Josh- Infinty 2008“ über eine Tauschbörse Dritten zum Download angeboten worden.
Auf die außergerichtliche Abmahnung durch die Anwälte der Klägerin gab der Beklagte zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er war aber nicht bereit, die von der Klägerin zugleich begehrte Zahlung von pauschal € 450,00 zu leisten. Die Klägerin beauftragte ihre Anwälte daraufhin, Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von € 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr legten die Anwälte der Klägerin daraufhin der Klägerin auch eine Rechnung.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin daher einen Anspruch auf Zahlung von € 651,80 für Anwaltskosten gelten. Ferner forderte sie einen Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Verbreitung in Höhe von € 150,00.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nicht er, sondern möglicherweise bei einer Feier am 24. November 2008 anwesende Kinde das Musikstück über seinen Anschluss angeboten hätten. Ferner vertrat er die Ansicht, Anwaltskosten könnten allenfalls aus der Ursprungsvereinbarung der Klägerin mit ihren Anwälten berechnet werden.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hat der Klägerin Schadensersatz für die rechtswidrige Verbreitung in Höhe von € 150,00 zugesprochen. Abgewiesen hat es die Klage aber hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten.
Der Anspruch in Höhe von € 150,00 ergebe sich aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren. Zwar treffe die Klägerin im Hinblick auf die Begehung des Urheberrechtsverstoßes die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings unterliege der Beklagte einer so genannten sekundären Darlegungslast. Danach sei das Bestreiten des Beklagte, er habe die Datei nicht angeboten, unzureichend. Die Klägerin habe vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben können, wer den Internetanschluss seinerzeit tatsächlich genutzt habe. Deshalb trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte.
Ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten bestehe hingegen nicht.
Es könne insoweit sogar dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich € 651,80 gezahlt habe.
Denn jedenfalls könne nur eine unfreiwillige Einbuße einen Schaden darstellen. Wenn die Klägerin an ihre Anwälte eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 651,80 geleistet habe, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln. Es besteht nämlich eine Pauschalvergütungs-Vereinbarung für die außergerichtliche Abmahntätigkeit. Nur in Höhe der sich danach ergebenden Kosten sei deshalb ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die Klägerin sei deshalb gehalten, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen.
Hierzu hatte die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.
(LH)